102  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18  u.  18.

ganzen  Rechtsstreites  an  das  Obergericht  ein.  Dieses
  hat  nunmehr  über  den  ganzen  Prozeß  und  zwar
auch  über  solche  Streitpunkte,  welche  nicht  Gegenstand
  der  Berufung  waren,  abzuurtheilen.  Beim
Obergerichte  wickelt  sich  das  ganze  Beweisverfahren
ab,  es  sei  denn,  daß  dasselbe  von  der  ihm  nach
Art.  734  zustehenden  Befugniß  Gebrauch  macht
und  die  Beweiserhebung  einem  Untergerichte  seines
Sprengels  überträgt  oder  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen
  Vorschriften  mittelst  Requisition  oder  Auftrages
  veranlaßt.  Das  Obergericht  hat  auch  die
auferlegten  Eide  in  öffentlicher  Sitzung  abzunehmen,
es  ist  das  zur  Abnahme  des  Eides  zuständige  Prozeßgericht.
  Die  durch  Art.  478,  479  statuirten
Ausnahmen  von  der  Regel  der  EideSablelstung  in
der  Sitzung  des  Prozeßgerichtes  können  jedoch  auch
in  zweiter  Instanz  eintreten.

Zweiter  Fall:  „Das  Untergericht  hat
vor  dem  1.  Juli  1870  ein  in  der  Hauptsache
  beweisauflegendes  Urtheil  oder  ein
Eideserkenntniß  erlassen.  Das  Obergericht
ändert  auf  eine  nach  dem  1.  Juli  1870  ergriffene
  Berufung  ab,  erkennt  jedoch  nicht
definitiv,  sondern  legt  andere  Beweise,
bzw.  andere  Eide,  auf.  Wie  ist  das  Urtheil
des  Obergerichtes  einzurichten  und  bei
welchem  Gerichte  nimmt  der  Prozeß  selnen
  Tortgangen

ie  Behandlung  dieses  Falles  ist  ganz  dieselbe
  wie  die  des  vorstehenden.  Das  Beweis=  oder
Eidesurtheil  des  Obergerichtes  ist  nach  den  bereits
angeführten  Bestimmungen  des  neuen  Prozesses  zu
behandeln.  Das  Beweisurtheil  muß  also  die  Bezeichnung
  der  Beweismittel,  das  Eidesurtheil  den
Termin  zur  Eidesleistung  enthalten.  Zur  Bezeichnung
  der  Beweismittel  ist  die  betr.  Partei  in  der
Verhandlung  zu  veranlassen.  Eine  neue  Bewels-