Einf.“Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18u.  19.  103

auflage  an  den  in  der  Sitzung  nicht  durch  einen
Anwalt  erschienenen  Appellaten  kann  aus  den  oben
angegeben  Gründen  nicht  erfolgen.  .

Der  Devolutiveffekt  mit  den  angegebenen  Konsequenzen
  tritt  gleichfalls  ein.

Dritter  Fall:„Das  Untergericht  hat  ein
vor  dem  1.  Juli  1870  in  der  Hauptsache
beweisauflegendes  Urtheil  oder  ein  Eideserkenntniß
  erlassen.  Auf  Einlegung  der
Berufung  nach  dem  1.  Juli  1870  wird  das
unterrichterliche  Erkenntniß  bestätigt.  Wie
ist  das  Urtheil  des  Obergerichtes  einzurichten
  und  bei  welchem  Gerichte  nimmt  der
Prozeß  seinen  Fortgang?“

Hier  entsteht  die  Frage:  Hat  das  Obergericht
  sich  einfach  auf  den  Ausspruch  der  Bestätigung
  des  unterrichterlichen  Erkenntnisses  zu  beschränken,
  oder  ist  das  beststigte  brweisaufgeyende
bzw.  Eideserkenntniß  mit  den  nach  den  Vorschriften
der  neuen  Proz.-Ordn.  nöthigen  Ergänzungen  zu
versehen  Das  Einf.-Ges.  enthält  hierüber  keine
Bestimmungen.  Aus  Art.  730  der  Pr.-O.  aber
wird  sich  die  Folgerung  ergeben,  daß  das  oberrichterliche
  Erkenntniß  keine  Ergänzung  des  Beweisbzw.
  Eidesurtheiles  zu  enthalten  hat,  daß  vielmehr
die  Sache  zum  Behufe  der  etwa  noch  weiter  erforderlichen
  Verhandlungen  und  Entscheidungen  an  das
Untergericht  zurückgeht.  Bei  dem  Untergerichte  sind
dann  die  nach  Art.  17  des  E.  erforderlichen  Ergänzungen
  zu  bethätigen.

Wenn  man  gegen  diese  Entscheidung  den  Einwand
  erheben  möchte,  daß  das  ein  Beweisinterlokut
der  unteren  Instanz  bestätigende  oberrichterliche  Erkenntniß
  im  Wesentlichen  nichts  Anderes  sei  als  ein
neues  Beweisurtheil,  und  daß  dieses  Beweisurtheil,
weil  der  Art.  18  des  E.-G.  im  Falle  einer  nach
dem  1.  Juli  1870  erhobenen  Berufung  für  die