Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18u.  19.  105

zu  benennen.  Allein  es  ist  kein  Grund  vorhanden,
die  bestätigenden  Erkenntnisse  des  Obergerichtes
nach  vorausgegangener  kontradiktorischer  Verhandlung
  anders  zu  behandeln,  als  jene,  denen  eine
kontradiktorische  Verhandlung  nicht  vorherging.  Da
nun  bel  den  letzteren,  wie  wir  gesehen  haben,  eine
Bezeichnung  der  zulässigen  Beweismittel  in  dem
bestätigenden  Erkenntnisse  des  Obergerichtes  nicht
möglich  ist,  so  ergibt  sich  die  Schlußfolgerung,  daß
bieselbe  nicht  prinzipiell  nothwendig  sein  kann,  und
daß  daher  das  bestätigende  Erkenntniß  des  Obergerichtes
  einfach  die  Verwerfung  der  Berufung,  aber
keine  Ergänzung  des  bestätigten  Interlokutes  zu
elnem  Bewelsurtheile  neuer  Ordnung  zu  enthalten
  hat.

Eine  Devolution  der  Sache  an  das  Obergericht
  mit  der  Wirkung,  daß  nunmehr  das  Obergericht
  die  Sache  weiter  zu  führen  hätte,  tritt  in  dem
Falle,  wo  ein  unterrichterliches  Interlokut  bestätigt.
wird,  nicht  ein  (Art.  730).

III.

Nachdem  der  Art.  15  Ziff.  I,  1,  a  festgesetzt
hat,  daß  ein  bei  einem  Einzelngerichte  erlassenes  Urtheil,
  welches  kein  Endurtheil  ist,  keinen  Abschultt
des  Verfahrens  im  Sinne  des  Art.  14  bildet,  daß
vielmehr  das  Verfahren  bis  zur  Verkündung  des
Endurtheiles  oder  eines  in  höherer  Instanz  ergangenen
  Urtheiles  nach  der  alten  GO.  fortgeht,  so  entsteht
  die  Frage,  in  wie  weit  derartige  Nicht-Endurtheile
  der  Einzelngerichte  appellabel  sind?  Sind
sie  vor  dem  1.  Juli  1870  verkündet,  so  richtet  sich
deren  Appellabilität  nach  den  alten  Regeln.  Das
ist  in  Art.  18  Abs.  1  klar  ausgesprochen.  Nicht
so  klar  liegt  aber  die  Sache,  wenn  Nicht-Endurtheile
  der  Einzelngerichte  nach  dem  1.  Juli  1870
verkündet  wurden.  Während  nämlich  der  in  Art.  15