106  Einf-Ges.  z.  Proz-O.  v.29.  Apr.  1869  Art.18  u.  18.

di  L,  1,  a  niedergelegte  Grundsatz,  wonach  ein
icht-Endurtheil  des  Einzelngerichtes  keinen  Prozeßabschnitt
  bildet,  dafür  zu  sprechen  scheint,  daß  die
Appellabilität  nach  der  alten  GO.  zu  beurtheilen
sei,  ist  andererseits  die  Vorschrift  des  Art.  19  des
EG.  in  Betracht  zu  ziehen,  wonach  bei  einem  erst
an  oder  nach  dem  1.  Juli  1870  verkündeten  Urtheile
  bezüglich  der  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel
die  Bestimmungen  der  neuen  Pr.O.  zur  Anwendung
kommen.

Für  die  Beurtheilung  der  Appellabilitätsfrage
nach  den  Vorschriften  der  neuen  Pr.O.  dürften
jedoch  solgende  Erwägungen  entscheidend  sein:  Art.
15  Ziff.  I,  1,  a  des  EG.  enthält  eine  generelle
Vorschrift  über  die  Prozeßabschnitte,  mit  welchen
das  neue  Verfahren  beginnt,  ohne  die  Frage  der
Zulässigkeit  von  Rechtsmitteln  speziell  zu  berühren.
Ark.  19  des  E.  dagegen  enthält  die  speziellen
Vorschriften  über  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel.
Nach  allgemeinen  Interpretationsregeln  muß  die
allgemeine  Vorschrift  da  zurücktreten,  wo  für  einen
besonderen  Fall  spezielle  Vorschriften  gegeben  sind.
Art.  19  unterscheidet  nicht  zwischen  einzeln=  und
kollegialgerichtlichen  Prozessen;  würde  die  in  diesem
Artikel  enthaltene  Vorschrift  nur  für  kollegialgerlchtliche
  Prozesse  gewollt  sein,  so  wäre  es  doch  nöthig
ewesen,  dies  ausdrücklich  auszusprechen.  Wie  die
n  diesen  Blättern  Erg.-Bd.  L  S.  7  dargelegte
Entstehungsgeschichte  des  Art.  15  Ziff.  I,  1,  a  ersehen
  läßt,  war  im  Entwurfe  des  EG.  bei  den
Prozeßabschnitten  im  ersten  Rechtszuge  gar  nicht
unterschieden  zwischen  einzelnrichterlichen  und  kolleglalgerichtlichen
  Streitsachen.  Erst  im  Ausschusse
wurde  die  Unterscheidung  zwischen  einzelurichterlichen
und  kollegialgerichtlichen  Prozessen  adoptirt.  Art.  19
des  Entwurfes  konnte  sonach  auch  bezüglich  der
Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  nicht  an  einen  Unter-