Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18u.  19.  107

schied  zwischen  Einzelugerichten  einer-,  und  Bezirksund
  Handelsgerichten  andererseits  denken;  er  wollte
offenbar  für  beide  Arten  von  Prozessen  die  nämliche
  Behandlung  der  Urtheile  statuiren.  Da  der
Art.  19  aus  dem  Entwurfe  unverändert  in  das
Einf.-Ges.  übergegangen  ist,  so  ergibt  sich  hieraus,
daß  auch  bezüglich  der  einzelngerichtlichen  Urtheile
die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  nach  der  neuen
Pr.  O.  zu  beantworten  ist.  —

Nach  dem  1.  Juli  1870  verkündete  Interlokute
  der  Einzelngerichte,  welche  einen  Beweissatz
normiren,  sind  sonach  nicht  appellabel.  Dieselben
sind  daher  auch  nicht  der  Rechtskraft  fähig,  und
in  Folge  einer  nach  durchgeführtem  Beweisverfahren
  ergriffenen  Berufung  können  die  zum  Beweise
ausgesetzten  Thatsachen  vom  Obergerichte  für  irrelevant
  erklärt,  es  kann  eine  neue  Beweiserhebung
über  andere  Thatsachen  angeordnet  werden.

L.  S.

Nachschrift  des  Herausgebers  zu  II.
Es  muß  darauf  aufmersam  gemacht  werden,  daß
die  Resultate,  zu  denen  der  Herr  Einsender  bezüglich
  des  ersten  und  zweiten  der  von  ihm  besprochenen
  Fälle  gelangt,  nicht  anwendbar  sind  auf  die
Fälle,  in  welchen  ein  nach  dem  alten  Verfahren  erlassenes
  Erkenntniß  zweiter  Instanz  mit  einer
Berufung  zur  dritten  (Revision))  angefochten
wird.

MWenun  ein  Erkenntniß  zweiter  Instanz  vor  dem
1.  Juli  publizirt  ist,  so  erwächst  durch  die  Verkündung
  beiden  Theilen  das  Recht,  für  ihre  Beschwerden
  gegen  diesen  Erkenntniß  durch  das  Rechtsmittel
  der  Revision  (sofern  dieses  Rechtsmittel  nach
den  Bestimmungen  des  alten  Verfahrens  zulässig