108  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  18  u.  19.

ist)  Abhilfe  bei  der  dritten  Instanz  zu  suchen.
Dieses.  Rechtsmittel  kann  aber  bezüglich  seiner
Zulässigkeit  und  der  darauf  zu  erlassenden  Entscheldung
  niemals  nach  den  Vorschriften  der  neuen
Prozeßordnung  beurtheilt  werden,  aus  dem  einfachen
  Grunde,  weil  die  neue  Prozeßordnung  eine
dritte  Instanz,  also  auch  eine  Berufung  an  eine
solche  (Revision),  gar  nicht  kennt.  Wenn  daher
das  Rechtömittel  auch  erst  nach  dem  1.  Juli  eingelegt
  wurde,  so  kann  doch  die  Entscheidung
über  dasselbe  ihrem  Inhalte  nach  keine  andere
sein,  als  diejenige,  welche  nach  der  alten  Gerichtsordnung
  darüber  zu  erlassen  gewesen  wäre.
Diese  Natur  der  Sache  hat  denn  auch  im
Einführungsgesetze  einen  deutlichen  Ausdruck  gefunden.
  Der  Abs.  1  des  Art.  18  schreibt  für  die
Rechtsmittel  gegen  ein  vor  dem  1.  Juli  verkündetes
  Urtheil,  wenn  diese  Rechtsmittel  nach  diesem
Tage  eingelegt  werden,  im  Allgemeinen  vor,  daß
auch  bezüglich  der  Entscheidung  über  dieselben,
  also  bezüglich  der  Entscheidung  selbst,  bezüglich
  der  Form  wie  bezüglich  des  Inhaltes  der
Entscheldung,  die  Bestimmungen  der  neuen  Proz.=Ordn.
  Anwendung  flnden.  ·

Eine  sehr  wesentlich  abweichende  Vorschrift  gibt
der  Abs.  3  des  Art.  18  für  den  Fall,  wenn  gegen
ein  vor  dem  1.  Juli  verkündetes  Urtheil  (zweiter
Instanz)  eine  Reolsion  nach  dem  1.  Juli  eingelegt
  wird.  Hier  sollen  die  Bestimmungen  der  neuen
Proz.-Ordn.  über  Berufung  nur  „bezüglich  der  bei
der  —  —Entscheidung  zu  beobachtenden  Form“,  also
nicht  bezüglich  der  Entscheldung  selbst,  nicht  bezüglich
  des  Inhaltes  der  Entscheidung,  zur  Anwendung
kommen.

Ein  reformirendes  Urtheil  der  dritten  Instanz
  kann  also  immer  nur  den  Inhalt  haben,  welchen
  die  vor  dem  1.  Juli  urtheilende  zweite  In-