Datum  des  Urtheiles.  109

stanz  nach  den  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung  ihrem
Urtheile  hätte  geben  sollen,  so  daß  z.  B.  die  dritte  Instanz,
wenn  sie  an  die  Stelle  der  Definitivsentenz  zweiter
Instanz  ein  Beweisinterlokut  zu  setzen  hat,  dieses
Beweisurtheil  seinem  Inhalte  nach  gemäß  den  Bestimmungen
  der  Gerichtsordnung,  nicht  gemäß  denen
der  Proz.-Ordn.  v.  29.  Apr.  1869  erlassen  muß,
worauf  dann  die  erste  Instanz  mit  diesem  Beweisurtheile
  alten  Inhaltes  nach  den  Vorschriften  des
Art.  17  verfährt.

Datum  des  Urtheiles.

Ein  Gantkommissär  bezeichnet  in  der  Bekanntmachung
  der  Ganteröffnung  das  Ganterkenntniß
als  „Erkenntniß  vom  10.,  verkündet  in  öffentlicher
Sitzung  vom  11.  August  l.  J.“  —  Ein  anderer
nennt  ein  solches  „das  heute  Vormittags  9/4  Uhr
verkündete  Erkenntniß“".

Die  erste  Bezeichnung  ist  unrichtig.  Im  äöffentlichen
  Verfahren  wird,  wie  dieß  im  Strafverfahren
  längst  anerkannt  ist,  das  Urtheil  erst  durch
die  Verkündung  egistent.  Es  ergibt  sich  dieß  nicht
allein  aus  der  Natur  der  Sache,  sondern  (wenigstens
  mittelbar)  auch  aus  der  Proz.-Ordn.  vom
29.  Apr.  1869  Art.  280  Ziff.  1,  wonach  nur  der  Tag  der
Urtheils  verkündung  in  das  Urtheilsbuch  eingetragen
  wird.  Wäre  das  Urtheil  schon  früher  existent,
so  müßte  offenbar  auch  der  Tag,  an  welchem  es
beschlossen  wurde,  eingetragen  werden.

St.