110  Austrag.  Reduktion  desselben.  Würzburger  LR.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  des  Uheinee.

Ein  bei  einer  Gutsübergabe  für  die  übergebenden  Eheleute
vorbehaltener  Austrag  darf  nach  dem  Tode  des  mitübekgebenden
  Ehemannes  nicht  reduzirt  werden.

Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXII  S.  223  ff.

Die  Eheleute  N.  N.,  welche  in  der  allgemeinen
  Gütergemeinschaft  des  Würzburger  Landrechtes
lebten,  hatten  ihr  Gut  an  einen  Sohn  gegen  eine
bestimmte  Summe  als  Uebergabspreis  und  einen
den  Uebergebern  jährlich  zu  reichenden  Naturalaustrag
  im  Werthe  von  120  fl.  jährlich  übergeben.
Später  kam  die  Frage  zur  gerichtlichen  Entscheidung,
  ob  der  gutsübernehmende  Sohn  verpflichtet
war,  nach  dem  Tode  seines  zuerst  verstorbenen  Vaters
  seiner  verwittweten  Mutter  den  ganzen  Naturalaustrag,
  oder  nur  mehr  die  Hälfte  desselben  zu
verabreichen.  Der  oberste  Gerichtshof  entschied,
daß  der  Gutsübernehmer  der  Wittwe  den  ganzen
unverkürzten  Austrag  geschuldet  habe,  und  führte
außer  den,  im  Wesentlichen  schon  in  den  Bl.  f.
Ra.  Bd.  XXII  S.  223  vorgetragenen,  aus  der
Natur  des  Rechtsgeschäftes  entnommenen  Gründen
noch  folgenden,  aus  dem  ehelichen  Güterstande  der
Übergebenden  Eheleute  abgeleiteten  Grund  an:

„Die  Eheleute  lebten  miteinander  in  allgemeiner
  Gütergemeinschaft  nach  dem  Würzburger  Landrechte,
  das  Anwesen,  welches  dem  Sohne  übergeben
  worden  ist,  war  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum.
  Nach  dem  Tode  des  Ehemannes  blieb  die
Wittwe  im  ausschlleßenden  Besitze  und  Genusse
aller  Vermögensrechte,  welche  während  der  Ehe  unter
  ihrer  Mitwirkung  erworben  worden  waren;  eine
Verlassenschaftsverhandlung  trat  nicht  ein.  Das
Recht,  den  ganzen  Naturalauszug  zu  fordern,  blieb