Erklärnng.  111

unverändert;  sie  erwarb  dieses  Recht  nicht  erst  in
Folge  des  Erbrechtes  oder  des  Anwachsungsrechtes,
sondern  es  blieb  in  Folge  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  ein  ungetheiltes  für  den  überlebenden
  Ehetheil  im  vollen  Umfange  fortdauerndes  Forderungsrecht“.
  1

OAGErk.  v.  19.  Juni  1868  RNr.  403.
uT.

Erklärung'").

Die  sehr  geehrte  Redaktion  macht  mir  im  II.  Ergänzungsbande
  Nr.  4  S.  63  den  Vorwurf:
ich  hätte  mich  in  der  Sitzung  der  Kammer  der
Abgeordneten  vom  18.  Juni  d.  J.  mißliebig
über  die  Blätter  für  Rechtsanwendung  ausgesprochen.
  —

1)  Sowohl  nach  dem  Würzburger  Landrechte,  als  nach

gemeinem  Rechte  hat  der  Gutsabtretungs=  und  Nahrungsvertrag
  die  Natur  einer  emtio  vencitio.  Bl.
f.  RA.  Bd.  XXXI  S.  347.  Machen  die  Naturalauszugsleistungen
  einen  Theil  des  Kaufpreises  aus,
so  hat  auch  die  mitverkaufende  überlebende  Ehefrau,
welche  mit  ihrem  verstorbenen  Ehemanne  in  allgemeiner
  Gütergemeinschaft  lebte,  das  Recht,  das  volle
Aecquivalent  des  Kausfpreises  —  insoweit  nicht  für
den  Mann  eine  einzelne  besondere,  ausschließend
seine  Person  betreffende  Leistung  ausbedungen  wurde,
zu  verlangen,  und  es  ist  der  Gutsübernehmer  eben
so  gewiß  nicht  berechtigt,  an  diesem  Acquivalente
eine  Minderung  vorzunehmen,  als  er  nicht  befugt
ist,  nach  dem  Tode  eines  der  Eheleute  dem  überlebenden
  einen  Theil  des  etwa  noch  nicht  gezahlten
Kaufschillinges  vorzuenthalten.  Aum.  d.  Eins.

*)  Diese  Erklärung  wurde  der  Redaktion  mit  dem  ausdrücklichen
  Verlangen,  sie  in  eines  der  nächsten  Blätter
  aufzunehmen,  vom  Herrn  Abgeordneten  Winderl
übersendet.