Zweiter  Ergänzungsband.  M.  8.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Ingyalt:  Weitere  Vemerkungen  zu  Art.  20  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,
die  Einsührung  einer  Prozeb  in  dürgerli  Rechisstreiligkeiten
  betr.  —  Elurebde  des  nicht  gcherig  erlüullten  Vertrages.
Bewelslast.  —  Was  wird  zur  thaljlachlichen  Begründung  der  Klage
auf  Ergänzung  des  Pülchttheiles  ersordert!

Weitere  ZGemerkungen  zu  Art.  20  des  Gesetzes

vom  29.  April  1869,  die  Einführung  einer  Prozeßordnung

  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
„D  betr.  1)  «·

Oben  S.  17  —  19  dieses  Ergänzungsbandes
wird  der  Sinn  des  angeführten  Gesetzesartikels  da—
hin  interpretirt,  daß  nur  bei  der  einzelnen  Vollstreckungshandlung
  2),  welche  am  1.  Juli  1870  bereits

1)  Der  nachstehende  Aufsab  bekämpft  die  oben  S.  17
bis  19  vom  Herausgeber  der  Bl.  f.  NA.  aufsgestellte
Ansicht.  Derselbe  erlaubt  sich  daher,  in  den  folgenden
  Noten  2—16  die  Gründe  anzugeben,  welche  ihn
bestimmen,  bei  seiner  dort  aufgestellten  Ansicht  zu  beharren.


Das  hier  gebrauchte  Wort:  „Vollstreckungshandlung“
  bezeichnet  meine  Aufstellung  oben  S.  18  f.
ganz  unrichtig.  Ich  bestreite  nicht,  daß  alle  einzelnen
Vollstreckungshandlungen,  welche  zur  Durchführung
der  durch  Zugriff  anhängig  gewordenen  Vollstreckungsart
  nothwendig  sind,  sich  nach  dem  alten  Verfahren
  richten.  Nur  wenn  nach  dem  1.  Juli  eine
neue  Vollstreckungsart  eingeleitet  und  durchgeführt
werden  will,  behaupte  ich,  daß  dies  nach  dem  neuen

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II.  Ergänzungsband.