114  Einf.-Ges.  z.  Proz-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.

stattgefunden  hat  oder  diesseits  des  Rhelnes  durch
gerichtliche  Verfügung  angeordnet  ist,  die  bisherigen
Prozeßvorschriften  zur  Anwendung  zu  kommen  hätten,
  daß  dagegen,  wenn  diese  einzelne  VollstreckungS5handlung
  nicht  zum  Ziele  geführt  habe  und
eine  andere  versucht  werde,  nunmehr,  d.  h.  nach
dem  1.  Juli  1870,  nach  der  neuen  Prozeßordnung
verfahren  werden  müsse.

Diese  Ausßlegung  dürfte  indessen  manchem  Bedenken
  unterliegen.  Vor  Allem  spricht  der  Wortlaut
  des  Gesetzes  dagegen.  Der  Artikel  spricht  von
Handlungen,  welche  „zum  Zwecke  der  Vollstreckung
eines  Urtheiles  stattgefunden  haben  “  zählt  sodann
die  einzelnen  Fälle  auf,  welche  er  „Vollstreckungshandlungen“
  nenunt  und  schließt:

„so  kommen  bei  dieser  Vollstreckung  die
„bisherigen  Prozeßvorschriften  in  Anwend-„ung.“
  «

Offenbar  wird  sich  hier  mit  den  Worten  „bei
dieser  Vollstreckung“  zurückbezogen  auf  die  Vollstreckung
  im  Allgemeinen,  für  welche  der  ganze  Gesetzesartikel
  bestimmt  ist  und  welche  in  der  ersten
Zeile  des  Artikels  in  den  Bereich  der  Besprechung,
der  Anordnung  eingeführt  wird,  nämlich  eine  bereits
begonnene  oder  verfügte  Vollstreckung  ).  Außerdem
  wird  man  vergebens  nach  der  grammatifalischen
  Beziehung  des  Ausdruckes  „dieser  Vollstreckung“
  der  letzten  Zeile  Absatz  1  der  fraglichen  Gesetzesvorschrift
  suchen  und  wäre  es  wohl  eine  höchst

Verfahren  geschehen  müsse.  —  Diese  falsche  Auffassung
  oder  Darstellung  meiner  Meinung  erstreckt  sich
durch  die  ganze  Abhandlung  und  gibt  allen  Streitgründen
  meines  Herrn  Gegners  eine  neben  das  Ziel
treffende  Richtung.  i#
Diejenige  Vollstreckung,  welche  bereits  (durch  Zugriff)
begonnen  oder  verfügt  ist,  will  ja  auch  ich  nach  dem
alten  Verfahren  durchführen  lassen.