Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.  116

nachlässige  Redaktion  der  Gesetzesstelle,  wenn  sie  im
Raume  von  wenigen  Zeilen  unter  Vollstreckung  einmal
  Vollstreckung  im  Allgemeinen  und  dann  wieder
eine  einzelne  Vollstreckungshandlung  verstände  ).
Sprachlich  richtig  müßte  dann  auch  das  Gesetz  a.
a.  O.,  wenn  es  vorschreiben  wollte,  daß  nur  bei
den  einzelnen  Handlungen  noch  das  alte  Verfahren
zur  Anwendung  zu  kommen  habe,  gesagt  haben:
bei  „diesen  Vollstreckungen,“  denn  es  würde
sich  bei  der  fraglichen  Interpretation  der  in  Rede
stehende  Ausdruck  auf  die  unmittelbar  vorher  aufgezählten
  einzelnen  Vollstreckungshandlungen  beziehen
und  würde  demnach  die  korrekte  Schreibweise  die
Anwendung  der  Mehrheit,  des  Pluralis  verlangen,
um  die  Beziehung  auf  die  mehreren  einzelnen  Handlungen
  anzudeuten  5).

Dazu  kommt  dann  auch  noch,  daß  die  Prozeßordnung
  selbst  im  Hauptstücke  XXI  alle  einzelnen

4)  Abgesehen  davon,  daß  das  Einf.-Ges.  noch  viel  grsbere
  Mängel  der  Redaktion  aufweist,  als  das,  was
hier  als  fehlerhafte  Redaktion  hingestellt  werden  will,
bedeutet  ja  auch  „Vollstreckung“  am  Schlusse  des
Absatzes,  nicht  eine  „einzelne  Vollstreckungshandlung“,
  sondern  alle  zur.  Durchführung  der  einzelnen
Vollstreckungs  art  gehörigen  Handlungen.  Eine  bestimmte
  Vollstreckungsart  aber  wird  man  unbedenklich
  durch  die  Worte:  „diese  Vollstreckung"“  bezeichnen
können,  besonders  wenn  für  jede  im  Gesetzbuche  zugelassene
  Vollstreckungsart  ein  eigenes  Vollstreckungsverfahren
  in  einem  besonderen  Hauptstücke  (XXXII
—  XXXV0II)  angeordnet  ist.

5)  Das  will  mir  nicht  einleuchten.  Gerade  wenn  die
Anwendbarkeit  des  alten  Verfahrens  auf  alle  möglichen
  künftigen  Vollstreckungsarten  hätte  ausgedehnt
werden  sollen,  wäre  meines  Erachtens  der  Pluralis
am  Platze  gewesen.

rli