116  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.

Vollstreckungshandlungen  unter  den  allgemeinen  Begriff
  „Vollstreckung“  subsumirt  6).

Abgesehen  von  diesen  grammatikalischen  Schwierigkeiten
  läßt  sich  auch  dem  materiellen  Inhalte
nach  die  streitige  Auslegung  nicht  wohl  mit  dem  Gesetzesartikel
  vereinigen.  Wie  soll  man  namentlich
verstehen,  daß  nur  mit  dem  verhafteten  Schuldner
  nach  den  bisherigen  Prozehvorschriften  sollte  verfahren
  werden?  -

sMankonntevtelletchtantworten,dieFragen
über  dessen  Behandlung  in  der  Haft,  über  die  Beendigung
  der  letzteren  2c.  sollten  nach  den  bisherigen
Prozeßvorschriften  entschieden  werden;  allein  gerade
hier  macht  der  Art.  20  selbst  eine  Kusnahme,  indem
  er  im  Absatze  4  ausdrücklich  anordnet,  daß  alle
nach  der  Verhaftung  auftauchenden  Fragen  7)  nach

9  Daraus  scheint  mir  nach  dem  in  Note  4  Gesagten
nichts  Erhebliches  zu  folgen.
*70)  D  ist  nicht  richtig
Abs.  4  des  Art.  820  behandelt  zwei  verschiedene
Fragen.  Der  erste  Sab  hat  den  in  Abs.  1  mit  vorgesehenen
  Fall  im  Auge,  wenn  die  Personalhaft  als
Vollstreckungsmittel  am  1.  Juli  bereits  eingetreten
war,  und  modifizirt  die  in  Abs.  1  aufgestellte  Vorschrist,
  daß  bei  dieser  Vollstreckung  die  Vorschriften
des  alten  Prozesses  in  Anwendung  kommen,  dahin,
daß  auch  in  diesem  Falle  die  Art.  1163—1170  der
neuen  Proz.-Ordn.  zur  Anwendung  kommen.  Damit
  ist  aber  offenbar  nicht  gesagt,  daß  alle  nach  der
Verhaftung  auftauchenden  Fragen  nach  der  neuen  Proz.
Ordn.  zu  entscheiden  seien.  Denn  diese  Artt.  1163
bis  1170  regeln  nicht  alle  diese  Fragen,  sondern,  wie
schon  das  Marginale  sagt,  nur  die  einzige  der
Entlassung  aus  dem  Schuldgefängnisse.  Die  übrigen
  Fragen,  insbesondere  über  Verwahrung,  Verpflegung
  und  Beschäftigung  des  Schuldners,  über
Anschließung  anderer  Gläubiger  an  die  vorgenommene
  Verhaftung  u.  dgl.,  richten  sich  noch  nach  dem