Einf-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.  117

den  Vorschriften  der  neuen  Prozeßordnung  zu
entscheiden  seien.  ·-Wenn
  man  demnach  nicht  annehmen  wollte,
daß  Art.  20  des  Einführungsgesetzes  mit  der  Benennung
  der  einzelnen  dort  angeführten  Vollstreckungshandlungen
  einen  gewissen  Abschnitt  bezeichnen
wollte,  bis  zu  welchem  noch  die  bisherigen  Prozeßvorschriften
  in  Geltung  bleiben,  die  Geltung  der
neuen  beginnen  sollte,  würde  gerade  die  spezielle  Benennung
  der  Haft  des  Schuldners  keinen  Sinn  geben,
  weil  nicht  abzusehen  wäre,  welche  der  bisherigen
  Bestimmungen  auf  den  bereits  verhafteten
Schuldner  noch  angewendet  werden  sollte.

Auch  daß  im  Art.  20  dem  Umstande  allein,
daß  die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  am.
1.  Juli  1870  angeordnet  ist,  die  Wirkung  der
fortdauernden  Anwendung  der  älteren  Prozeßvoraalten

  Verfahren.  Mit  dem  Wegfallen  des  von  meinem
  Herrn  Gegner  aufgestellten  Obersatzes  fallen
aber  auch  die  von  ihm  daraus  gezogenen  Folgerungen
  hinweg.  -
Betrachten  wir  aber  doch  auch  den  zweiten  Satz
des  Abs.  41  Hienach  sollen,  wenn  derjenige,  welcher
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  der  Art.  1163  —
1170  der  Haft  entlassen  worden  ist,  später  wieder
verhaftet  werden  soll,  hiebei  die  Vorschriften  der
neuen  Prozeßordnung  beobachtet  werden.  Diese  Bestimmung
  spricht  ganz  entschieden  für  meine  Auslegung
  des  Art.  20  Abs.  1.  Denn  der  Gesebgeber,
welcher  wollte,  daß  bei  einer  Vollstreckungsart,  welche
vor  dem  1.  Juli  nach  altem  Verfahren  eingeleitet
und  durch  Zugriff  in's  Werk  gesetzt  war  und  welche
nach  dem  1.  Juli  nur  erneuert  werden  will,  die
neuen  Prozeßvorschriften  zur  Anwendung  kommen,
der  wollte  gewiß  nicht,  daß  die  alten  zur  Anwendung
  kommen  bei  irgend  einer  Vollstreckungsart,
welche  vor  dem  1.  Juli  noch  gar  nicht  eingeleitet

und  bethätigt  war.