118  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.

schriften  beigelegt  wird,  welst  darauf  hin,  daß  es
dem  Gesetze  nur  darum  zu  thun  ist,  einen  Zeitpunkt
festzusetzen,  bis  zu  welchem  im  Vollstreckungsverfahren
  im  Allgemeinen  noch  die  bisherigen  Normen  zur
Geltung  zu  kommen  haben,  denn  außerdem  wüßte
man  in  der  That  nicht,  warum  die  bloße  Verfügung
  einer  noch  nicht  begonnenen  Handlung  eine  so
tief  eingreifende  Wirkung  haben  sollte.  Der  Grund,
warum  man  den  fraglichen  Abschnitt  gerade  so,  wie
geschehen,  festsetzte,  mochte  wohl  in  der  Erwägung
beruhen,  daß  Zahlungsauftrag  mit  Exekutionsandrohung
  und  Exekutionsanordnung  des  bisherigen  Verfahrens
  ihr  Analogon  haben  in  dem  Befriedigungsgebote
  und  der  vollstreckbaren  Urkunde  des  neuen
Verfahrens  (Art.  821  u.  842  des  Prozeßgesetzes).

Wollte  man  nun  den  Gläubiger,  der  die  Verfügung
  einer  Vollstreckungsart  erlangt  hat,  zwingen,
nachdem  er  damit  seine  Befriedigung  nicht  gefunden
hat  und  zu  einer  anderen  Vollstreckungßart  übergehen
will,  nach  dem  neuen  Verfahren  die  Sache  zu  betreiben,
  so  müßte  er  sich  erst  eine  vollstreckbare  Urkunde
  (Art.  821)  verschaffen?)  und  würde  somit
des  jus  quaesitum  beraubt,  welches  er  durch  die
Exekutionsverfügung  des  älteren  Verfahrens  bereits
erworben  hatte  ).  Dabel  kommt  dann  noch  zu  er-*)

  Wenn  damit  gesagt  sein  soll,  daß  eine  vollstreckbare
Urkunde  erst  errichtet  werden  müßte,  so  ist  dies  ganz
gewiß  unrichtig.  Es  liegt  ja  das  zu  vollziehende  Urtheil
  vor,  von  dem  sich  der  Gläublger  nur  eine
Ausfertigung  in  vollstreckbarer  Form  zu  verschaffen
  braucht.

8)  Dieses  jus  quaesitum  geht  aber  nicht  weiter,  als
auf  Durchführung  der  gerichtlich  verfügten  Erekutlonsart.
  Zur  Einleitung  einer  anderen  Erekutionsart
  hätte  ja  der  Gläubiger  nach  altem  Verfahren
auch  eliner  neuen  richterlichen  Exekutionsverfügung
bedurft.  Eben  weil  es  eine  solche  nach  dem  1.  Juli