Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.  119

wägen,  daß  bisher  allgemein  die  Regel  festgehalten
wurde,  die  zulässigen  oder  doch  voraussichtlich  wirksamen
  Vollstreckungsmittel  in  eventueller  Reihenfolge
zusammen  zu  benennen.  Gesetzt  nun,  der  Richter
hätte  vorerst  nur  die  primär  beantragte  Mobiliarpfändung
  verfügt,  diese  aber  zu  keinem  Resultate
geführt,  so  wäre  es  doch  gewiß  eine  vom  Gesetzgeber
  nicht  zu  erwartende  und  auch  durch  nichts  motivirte
  Härte,  dem  Gläubiger  zuzumuthen,  hinsichtlich
  der  Immobiliarexekution  in  ein  ganz  neues  Versobren
  öberzugehen,  gleichsam  von  vorn  anzufanen
  10).  ·

Endlich  dürfte  auch  die  Fassung  des  ersten  Satzes
  im  Absatze  5  des  Art.  20  darauf  hindeuten,
daß  in  dem  ersten  Absatze  unter  dem  Ausdrucke
„Vollstreckung“  der  allgemeine  Begriff  verstanden
werden  muß,  weil  dort  ohne  allen  Zweifel  das  Wort
in  seiner  allgemeinen  Bedeutung  gebraucht  ist  ½1).

Wenn  die  in  der  eben  erwähnten  Abhandlung
vertretene  Ansicht  mit  Hinweisung  auf  die  Worte  „bei
dieser  Vollstreckung“  gerechtfertigt  werden  will,  so
dürfte  daraus  Grrde-  das  Gegentheil  von  dem  folgen,
  was  der  Verfasser  folgert.

nicht  mehr  gibt  (Proz.-Ges.  Art.  837  mit  Einf-Ges.
  Art.  1),  muß  bei  Einleitung  einer  neuen.  Exekutionsart
  nach  dem  1.  Juli  nach  der  neuen  Proz.=Ordn.
  verfahren  werden.
10)  Das  mußte  er  ja  nach  dem  alten  Verfahren  auch
thun.  Da  auf  das  nur  eventuell,  nur  auf  den  Fall
des  Mißlingens  der  primären  Erxekutionsart  beantragte
  Exekutionsmittel  nicht  verfügt  war,  mußte  er
für  dieses  um  eine  neue  Verfügung  bitten,  also  auch
„von  vorn  anfangen.“
In  Abs.  5  konnte  sich  der  Gesetzgeber  ganz  wohl
ded  allgemeineren  Ausdruckes  „die  Vollstreckung“
bedienen,  da  ja  im  Falle  des  Abs.  5  die  Vorschriften
  der  neuen  Prozeßordnung  für  alle  künffig  möglichen
  Exekutionsarten  in  Anwendung  kommen.

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