120  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O:  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.

Würden  nämlich  die  Worte  gebraucht  sein  „bei
der  Vollstreckung",  so  würde  man  nicht  anders  annehmen
  können,  als  daß  das  Gesetz  die  Vollstreckung,
  den  Vollzug  der  einzelnen  Handlung  meinte,
während  gerade  das  Wörtchen  „dieser“  zwingt,  auf
jene  in  der  ersten  Zeile  benannte  Vollstreckung  zurückzugehen,
  nämlich  auf  die  Vollstreckung  eines  Urtheiles
  oder  einer  vollstreckbaren  Urkunde,  zu  deren
Zweck  bereits  eine  der  erwähnten  Handlungen  erzielt
  worden  ist  12).  ·

Die  Absicht  des  Gesetzgebers,  dem  Gesetze
möglichst  bald  ausschließliche  Geltung  zu  verschaffen,
lann  die  eingangserwähnte  Interpretation  nicht  wohl
rechtfertigen.  Vor  Allem  hat  man  sich  doch  nach
dem  Wortlaute  des  Gesetzes  zu  richten  und  der
spricht  gegen  fragliche  Interpretation.  Sodann  entfernt
  sich  die  angegriffene  Interpretation  viel  weiter
von  dem  Grundsatze,  daß  den  Gesetzen  rückwirkende
Kraft  73)  nicht  zukomme,  als  die  hier  vertretene,  und
endlich  dürfte  das  gewählte  Beispiel  nicht  maßgebend
sein.  Es  dürfte  kaum  zu  erwarten  sein,  daß  Jemand
  mit  der  Beitreibung  einer  exekutionsreifen
Forderung  20  und  25  Jahre  warte  11),  und  wenn

12)  Weil  aber  nur  für  die  spezielle  Vollstreckungs  art
elne  Beschlagnahme  oder  sonstiger  Zugriff  stattgefunden
  hat,  können  die  Worte:  „dieser  Vollstreckung“
sich  nicht  auf  andere  Vollstreckungsarten  beziehen.

13)  Das  Verbot  der  rückwirkenden  Kraft  hat  bekanntlich
bei  Prozeßgesetzen  ein  sehr  beschränktes  Feld  (ogl.
Mittermaier  im  Alch.  f.  civil.  Praxis  Bd.  X
S.  180  ff.).  Nachdem  Art.  23  Abs.  1  des  Einf.=Ges.
  im  alten  Verfahren  bereits  erworbene  Rechte
wahrt,  hatte  der  Gesetzgeber  keinen  Grund  mehr,  die
Anwendung  des  neuen  Verfahrens  nach  dem  1.  Juli
besonders  zu  beschränken.

14)  Einverstanden.  Nur  gibt  es  Fälle,  wo  der  Gläubiger
  warten  muß,  well  der  Schuldner  eine  Reihe