Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869,  Art.  20.  121

auch,  so  kann  man  nicht  eine  Entscheldung  treffen
mit  Rücksicht  auf  etwaigen  Mißbrauch,  der  ja  mit
allen  Institutionen  getrirben  werden  kann,  und  endlich
  schützt  auch  jene  angefochtene  Interpretation
nicht  vor  einem  derartigen  prozessualen  Zerrbilde.
Nehmen  wir  an,  es  wird  gegen  eine  verfügte  Beschlagnahme
  ein  Interventionsstreit  erhoben  und  die
Parteien  lassen  ihn  25  Jahre  lang  ruhen  15),  so
könnte  und  müßte  immer  noch  nach  diesem  Zeltraume
  das  alte  Verfahren  zur  Anwendung  kommen.
·  Zum  Schlusse  sei  noch  bemerkt,  daß  es  doch
nicht  ganz  richtig  sein  dürfte,  wenn  behauptet  wird,
daß  sich  aus  der  Berathung  des  Gesetzentwurfes
kein  Anhaltspunkt  gegen  die  hier  bestrittene  Meinung
ersehen  lasse.  Bei  der  Berathung  des  Art.  20  verlangte
  nämlich  der  Ausschußvorstand  vom  Referenten
Aufschluß  darüber,  ob,  wenn  bei  einer  bereits  eingeleiteten
  Exekution  für  andere  Gläubiger  noch  weitere
  Beschlagnohmen  erfolgen,  auch  für  diese,  sowie
für  das  Rangordnungsverfahren,  das  biöherige  Verfahren
  zur  Anwendung  zu  kommen  habe?  —  und
darauf  antwortete  der  Referent:  in  solchen  Fällen
seien  ebenfalls  die  Vorschriften  des  bisherigen  Verfahrens
  zur  Anwendung  zu  bringen,  denn  es  handle

von  Jahren  hindurch  nichts  besitzt,  dann  aber  ihm
Vermögen  anfällt.  Soll  dieser  jenem  auch  dann
noch  die  Prügel  des  alten  Verfahrens  zwischen  die
Beine  werfen  dürfen?

15)  Zum  Ruhenlassen  eines  Interventionsstreites  gehört
die  Ruhe  zweier  Personen,  des  Interventionsklägers
und  des  Interventionsbeklagten.  Da  im  unterstellten
Falle  Leterer  der  Gläubiger  ist,  so  hat  er  es  sich
selbst  zuzuschreiben,  wenn  er  25  Jahre  lang  still
sttzt  und  dann  die  Exekution  im  alten  Verfahren
wieder  aufnehmen  muß.  "