122  Ere.  non  rite  impl.  contr.  Bewelslast.

sich  immer  nur  um  Eine  Vollstreckung  (Verhandl.
der  Kammer  der  Abgeordn.  v.  J.  1868  Beil.-Bd.
II  Abth.  4  S.  393).  Daraus  scheint  unzweifelhaft
  hervorzugehen,  daß  in  dem  erörterten  Artikel
unter  dem  Ausdrucke  „Vollstreckung“  vom  Gesetzgeber
  das  gesammte  Exekutionsverfahren  verstanden
wurde  15).

Sonach  möchte  die  Auffassung  die  richtige  sein,
daß,  wenn  vor  dem  1.  Juli  einmal  die  VWollstreckung
  zu  dem  in  Art.  20  Abs.  1  bezeichneten  Punkte
gediehen  war,  dann  durchweg  für  alle  im  Exekutionsstadinm
  möglichen  Fälle  nach  den  bisherigen
Vorschriften  zu  verfahren  sel.  p

12z.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
9  apern  rechts  des  u#reich  doß

Einrede  des  nicht  gehörig  erfüllten  Vertrages.  Beweislast.
Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bb.  III  S.  92,  Bd.  XII  S.  408.
Die  Gründe  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses,

  aus  welchen  sich  das  faktische  Verhältniß  vollständig
  ergibt,  sagen  hierüber  Folgendes:

16)  Dieß  möchte  ich  doch  bezweifeln.  Denn  die  Frage
bezieht  sich  ja  offenbar  auf  den  Fall,  wenn  weitere
Beschlagnahmen  auf  dasselbe  Objekt  erfolgen,
weil  sonst  nicht  von  dem  Rangordnungsverfahren  die
Rede  sein  könnte.  Die  Antwort  des  Referenten  bzw.
der  von  ihm  angeführte  Grund  besagt  daher  nichts
weiter,  als  was  auch  ich  behaupte,  daß  nämlich  die
nach  dem  alten  Verfahren  durch  Zugriff  eingeleitete

Vollstreckung  auch  nach  diesem  Verfahren  durchgeführt
  werden  müsse,  weil  selbstverständlich  eine  bezüglich
  eines  bestimmten  Objektes  wirklich  eingeleilete
  Exekutionsart  nicht  nach  zweierlei  Verfahren
durchgeführt  werden  kann.