Exc.  non  rite  impl.  oontr.  Beweislast.  123

Der  Beklagte  K.  hat  bereits,  ehe  er  mit  der
vorliegenden  Klage  vom  30.  Nov.  1865  belangt
worden  war,  die  Absicht  an  Tag  gelegt,  alle  Ziegessteine:
  die  in  Vollziehung  des  mit  den  Klägern

.  und  B.  am  25.  Nov.  1864  abgeschlossenen
Lohnvertrages  für  ihn  gefertigt  wurden,  zu  behalten
  und  den  Arbeitslohn  eines  Theiles  der
Steine  als  eine  ihm  wegen  Vertragsverletzung  gebührende
  Entschädigung  zurückzubehalten.  -

K.  hat  nämlich,  als  er  am  29.  Nov.  1865
die  heutigen  Kläger  provozirte,  diese  Provokation
unter  Hinweisung  auf  den  bezeichneten  Vertrag  mit
der  Behauptung  begründet,  die  Provokaten  hätten
während  des  Frühjahres  und  Sommers  1865  eine
große  Quantität  brauchbarer  Ziegelsteine  produzirt
und  dafür  die  vertragsmäßige  Bezahlung,  bestehend
in  7  fl.  für  1000  Stück,  erhalten;  jedoch  hätten
sie  auch  eine  ziemlich  große  Anzahl  Steine  gefertigt,
welche  nie  zum  Bauen  brauchbar  sind  und  für  welche
daher  er,  Provokant,  jede  Zahlung  zu  verweigern
berechtigt  gewesen  sei.

Damit  ist,  reiht  man  hieran  die  weitere  Begründung
  der  Provokation,  wonach  die  Kläger  sich
mit  Unrecht  eines  Restguthabens  aus  dem  erwähnten
  Vertrage  berühmt  haben  sollen,  unzweidentig
ausgesprochen,  daß  letztere  für  ihre  Leistungen  unter
der  Voraussetzung  noch  nicht  vollständig  befriedigt
erscheinen  würden,  wenn  das  ganze  Quantum  der
von  ihnen  produzirten  und  gelieferten  Ziegelsteine
die  Eigenschaft  der  Brauchbarkeit  zum  Bauen  hätte,
bzw.  gehabt  hätte,  —  daß  dagegen,  weil  es  an  fraglicher
  Voraussetzung  fehle,  die  geleisteten  Zahlungen
für  hinreichend  erachtet  werden  müßten,  um  den
Arbeitslohn  für  alle  abgelieferten  Ziegelsteine  insgesammt,
  mögen  sie  sich  als  brauchbar  bewährt
haben  bzw.  noch  bewähren  oder  nicht,  zu  decken.

In  seiner  Vernehmlassung  auf  die  vorliegende