124  Exc.  non  rite  impl.  contr.  Beweislast.

Klage,  wonach  die  Kläger  nur  brauchbare  Ziegelsteine
gefertigt  haben  wollen  und  deöhalb  jeden  Abzug,
der  ihnen  am  Reste  ihres  Arbeitslohneb  wegen  angeblicher
  Unbrauchbarkeit  eines  Theiles  der  gelieferten
Waare  gemacht  werden  möchte,  als  einen  nicht  gerechtfertigten
  bekämpfen,  hat  K.  der  in  seiner  Provokation
  kund  gegebenen  Absicht,  den  Arbeitslohn,
der  den  Klägern  für  den  Fall,  daß  sie  nur  brauchbare
  Ziegelsteine  gefertigt  haben  sollten,  unbestrittenermaßen
  annoch  gebührt,  sammt  den  Ziegelsteinen
selbst  zu  behalten,  wiederholt  Ausdruck  gegeben.

Nach  seinen  Aufstellungen  und  Berechnungen
schuldet  er  nicht  allein  nichts,  sondern  hat  er  sogar
den  Klägern,  sofern  dieselben  für  ihre  periodischen
Lieferungen  die  von  ihnen  zugestandenen  Zahlungen
empfingen,  weit  mehr  Arbeitslohn  vergütet,  als  rechtlich
  hätte  verlangt  werden  können.

Er  macht  desfalls  geltend,  die  Qualität
der  Ziegelsteine,  wofür  in  der  Klage  der  vertragsmäßig
  bedungene  Arbeitslohn  von  7  fl.  per  1000
angesetzt  ist,  habe  sich  als  eine  solche  erwiesen,  daß
als  durchschnittlicher  Arbeitslohn  nur  3  fl.  statt
7  fl.  für  1000  Stück  in  Anrechnung  kommen  könnten,
  und  es  hätte  hienach  von  seiner  Seite,  fasse
man  die  Größe  der  von  ihm  successive  auf  die  Lieferungen
  geleisteten  Zahlungen  zu  7  fl.  per  1000
in's  Auge,  eine  sowohl  zur  Kompensation  als  auch
zur  Rekonvention  sich  eignende  Ueberzahlung  von  mehreren
  1000  fl.  auf  das  Gesammtlieferungsjuantum
  stattgefunden.

Demgemäß  besteht  der  Zweck,  den  Beklagter
durch  den  Einwand,  die  Kläger  hätten  ihrerseits  nicht
gehörig  erfüllt,  zu  erreichen  sucht,  keineswegs
darin,  daß  nur  die  gehörige  Erfüllung  von  Seite
der  Kläger  oder  vielmehr  die  richterliche  Billigung
der  Retention  von  Gegenleistungen  bis  zu  gehöriger
  Erfüllung  von  Seite  der  Kläger  ange-