Exo.  non  rite  impl.  contr.  Beweislast.  125

strebt  würde;  es  soll  vielmehr  durch  fraglichen  Einwand
  bewirkt  werden,  daß  die  Kläger  eine  Entschädigung
  aus  dem  Grunde  leisten,  weil  bei  der  von
ihnen  übergebenen  Sache  die  beim  Vertragsabschlusse
versprochenen  Eigenschaften  fehlen.

Nun  ist  es  allerdings  anerkannten  Rechtens,
daß  anlangend  die  Beweislast  zwischen  der  exceptio
  non  adimpleti  und  der  exceptio  non  rite
adimpleti  contractus  ein  Unterschied  alsdann
nicht  besteht,  wenn  der  Exzipient  mit  seinem  Einwande,
  der  Kläger  habe  nicht  vertragsgemäß  —
nicht  gehörig  —  erfüllt,  eben  nur  die  gehörige
Erfüllung  zu  effektuiren  oder  vielmehr  die  Rückbehal
  tung  der  ihm  obliegenden  Leistung  bis  zu  gehöriger
  Erfüllung  von  Seite  des  Klägers  zu  rechtfertigen
  sucht,  daß  nämlich,  wenn  lediglich  ein  derartiger
  Zweck  der  exceptio  non  rite  adimpleti
contractus  zu  Grunde  liegt,  den  Kläger  ebenso  die
Beweislast  trifft,  wie  dies  der  Fall  ist,  wenn  demselben
  mit  der  exceptio  non  adimpleti  contractus
begegnet  wird.

Nicht  minder  ist  es  dagegen  ebenfalls  Rechtens,
daß,  wenn,  wie  im  gegebenen  Falle,  durch  den  Einwand,
  es  sei  nicht  gehörig  erfüllt  worden,  bewirkt
  werden  soll,  daß  der  aus  einem  Vertrage
Klagende  zu  einer  Entschädigung  wegen  Vertragsverletzung,
  weil  z.  B.  bei  der  übergebenen
Sache  die  versprochenen  Eigenschaften  fehlen
oder  heimliche  Mängel  vorhanden  sind,  —  angehalten
  werden  soll,  der  fragliche  Einwand  seiner
Grundlage  und  seinem  Zwecke  nach  wesentlich  von
der  exceptio  non  adimpleti  contraclus  verschieden
  und  der  Exzipient  ebenso  den  Beweis  zu  führen
verpflichtet  ist,  daß  jene  Eigenschaften  fehlen  oder
jene  Mängel  vorhanden  seien,  wie  wenn  er  zur  Erreichung
  des  bezeichneten  Zweckes  mit  der  entsprechenden
  Klage  aufgetreten  wäre.  Seuffert,  Lehr-