126  Ergenzung  des  Pflichttheils.  Klagebegründung.

buch  des  prakt.  Pand.-R.  §.  276  u.  Vangerow,

Lehrb.  d.  Pand.  VI.  Aufl.  III.  Bd.  8.  607
Aum.  IV.

AOGErk.  v.  16.  März  1868  RNr.  3/#.

m.

2.
Was  wird  zur  ktRhatsächlichen  Begründung  der  Klage  auf
Ergänzung  des  Pflichttheiles  erfordert?

In  erster  und  zweiter  Instanz  war  die  Abweisung
  der  auf  Ergänzung  des  Pflichttheiles  gerichteten
  Klage  in  folgender  Art  motivirt  worden:
Bei  einer  jeden  Klage  auf  Ergänzung  des  Pflichttheiles
  müsse  das  Gesammtvermögen,  aus  welchem
  der  fehlende  Betrag  verlangt  werde,  bereits
feststehen,  und  diese  Feststellung  müsse  entweder
durch  ein  legal  erhobenes  Inventar  oder  durch
Anerkenntniß  des  belangten  Vermögensinhabers
erfolgt  sein;  Gegenstand  des  Streites  könne  nicht
die  Herstellung  des  Vermögens  selbst  sein,  sondern
  der  Streit  könne  sich  uur  darum  drehen,  ob
und  inwieweit  der  Kläger  dasjenige,  was  er  als
seinem  Pflichttheile  noch  abgehend  in  Anspruch  nehme,
bereits  in  Händen  habe  oder  nicht.

Diese  Abweisungsgründe  wurden  oberstrichterlich
  nicht  für  gerechtfertigt  erkannt.  Das  Erkenntniß
  besagt:  .

Zur  Begründung  der  Klage  auf  Ergänzung
des  Pflichttheiles  ist  erforderlich,  daß  in  der  Klage
die  genaue  Angabe  enthalten  ist:

a)  wie  viel  das  Vermögen  betrage,  welches
zur  Zeit  des  Todes  des  Erblassers  vorhanden  war,
und  worin  dasselbe  bestehe,

b)  wie  viel  hievon  dem  Kläger  als  Pflichttheil
  gebühre,  und

c)  wie  viel  er  hievon  bereits  empfangen  habe,