Ergänzung  des  Pflichttheils.  Klagebegründung.  127

1ah  wie  viel  er  zur  Ergänzung  noch  zu  erhalten
abe.
Die  zweite  Frage  ist  insofern  nicht  Gegenstand
  des  Streites,  als  beide  Parteien  einig  sind,
daß  dem  Kläger  zwei  Dritttheile  1)  des  nachgelassenen
  Vermögens  als  Pflichttheil  gebühren,  und  daß
die  Beklagten,  als  Erben  der  verlebten  Wittwe  A.
M.  K.,  schuldig  seien,  den  Pflichttheil  zu  gewähren.
Um  einen  Streit  über  die  dritte  Frage  zu
führen,  ist  in  dem  Falle,  wenn  von  dem  Beklagten
der  geforderte  Pflichttheilsbetrag  nicht  anerkannt
  wird,  nothwendig,  daß  in  der  Klage  die
Größe  des  hinterlassenen  Vermögens  angegeben
  wurde;  denn  einer  Klage,  welche  diese  Angabe
  nicht  enthalten  würde,  müßte  die  Abweisung
in  der  angebrachten  Art  widerfahren,  weil  der  Richter
  nicht  zu  beurtheilen  im  Stande  wäre,  ob  der
Betrag,  welcher  zur  Ergänzung  des  Pflichttheiles
gefordert  wird,  zu  dem  gesammten  Vermögensstande
des  Erblassers  in  einem  schlußfolgerichtigen  Zahlenverhältnisse
  stehe.  .
Wenn  nun,  um  die  Richtigkeit  der  Ergänzungsforderung
  bemessen  zu  können,  der  Streit  darüber
  zulässig  sein  soll,  ob  der  Kläger  bereits  so
viel  empfangen  und  in  Händen  habe,  als  ihm
gebühre,  und  wie  viel  ihm  allenfalls  noch  auszuantworten
  sei,  so  ist  nicht  einzusehen,  warum  nicht
auch  zugleich  die  Streitverhandlungen  über  die  erste,
einen  Theil  des  thatsächlichen  Klagegrundes  bildende
Vorfcage,  nämlich  darüber  zuzulassen  sein  sollen,
ob  überhaupt  der  Erblasser  so  viel  Vermögen
hinterlassen  habe,  als  der  Kläger  angegeben  und
der  Berechnung  selner  Pflichttheilsforderung  zu
Grunde  gelegt  hat.  .

1)  Die  Streitsache  war  nach  dem  Würzburger  Rechte
zu  beurtheilen.