128  Ergänzung  des  Pflichttheils.  Klagebegründung.

Wenn  der  Kläger  dieses  Vermögen  genügend.
anzugeben  vermochte  —  wie  er  es  in  dieser  Streitsache
  gethan  hat  —  so  ist  keine  rechtliche  Veranlassung
  vorhanden,  den  Kläger  vorerst  noch  auf  ein
besonderes  Prozehverfahren  2)  zu  verweisen,  um  in
demselben  die  Verbindlichkeit  des  Pflichttheils-Schuldners,
  welcher  sich  im  Besitze  des  Nachlasses
befindet,  zur  Errichtung  eines  Inventars  oder
zur  Ableistung  des  Manifestationseides  zum  Gegenstande
  eines  neuen  Rechtsstreites  zu  machen.

Die  Klage  wurde  zugelassen  und  in  der  Hauptsoche
  wurde  auf  Beweis  erkannt.)

Ouc.  v.  19.  Juni  1868  RMr.  403.

D.

2)  Die  in  dem  Aufsatze  in  den  Bl.  f.  D.  Bd.  xxi
S.  33  u.  49  erörterten  Motive,  in  welchen  für  die
Ermittelung  der  Frage,  ob  eine  Ergänzung  des
Pflichttheiles  überhaupt  noch  und  bis  zu  welchem
Betrage  erforderlich  sei,  die  Verweisung  derselben  zur
besonderen  summarischen  Liquidation  im
Wege  der  förmlichen  Erbtheilung  empfohlen  ist,
konnten  im  vorliegenden  Falle  nicht  in  Anwendung
kommen,  weil  auf  den  Grund  der  gepflogenen  Verhandlungen
  sowohl  über  die  Passiven  der  Nachlaßmasse

  als  über  die  Vorempfänge  und  Conferendposten
  der  Interessenten  sogleich  definitiv  erkannt
werden  konnte,  und  die  Entscheidung  der  Frage,  ob
dem  Kläger  die  von  ihm  zur  Ergänzung  seines
Pflichttheiles  geforderte  Summe  oder  welcher  etwaige
geringere  Betrag  noch  gebühre,  lediglich  von  dem
den  Kläger  treffenden  Beweise  abhängig  gemacht
war,,  daß  zur  Zeit  des  am  25.  September  1863
erfolgten  Todes  der  A.  M.  K.  das  von  derselben
hinterlassene  Vermögen  an  den  in  der  Klagbeilage
verzeichneten  Aktivausständen  zu  13  -  rc.  bestauden
  habe.

Bertchtigung.  S.  50  —54  ist  im  Kolumnentitel  statt  „Abs.  1“
zu  lesen  „Abs.  2“.

Steppes.  Verl.;  Palm  &amp;#  Enke  (Adolph  Enke)
en  "  *  “"v“  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.