Bweit  er  Ergänzungsband.  9.4

Dr.  3.  A.  Beuffert's
Plätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Jahalt:  Bemerkung  zu  Arl.  17  Abs.  3  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die
Einsützrung  einer  neuen  Prozehordnung  in  börgerlichen  Rechtsstreiligkelten
  belr.  —  Die  Ansechibarkelt  von  zum  Nachthelle  der  Gläuölger
vorgenommenen  sr  na  er  Pro  2—
29.  April  1869.  —  Rechliverhältnih  des  keninsnalschen  Kommissienärs
  gegendber  bem  Austraggeber  und  dessen  Gläubigern.  —  Ver-Ubbrnklhekiun
  bei  gänglicher  Auflösung  der  Ehe  durch  Ehescheldung,
*  die  Eheleute  in  allgemelner  Gütergemeinschaft  lebten.  Gemeines

echt.

Bemerkung  zu  Art.  17  Abs.  3  des  Gesehes  vom
29.  April  1869,  die  Einführung  einer  neuen  Prozeßordnung
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigheiten  betr.

Wenn  bei  Handels=  und  Einzelngerichten  die
Ergänzung  eines  nach  der  alten  Gerichtsordnung
erlassenen  Beweisurtheiles  nach  Art.  17  Abs.  1  des
Einf.-Ges.  nöthig  wird,  so  bestimmt  Art.  17  Abs.  3,
daß  der  beweispflichtige  Theil  innerhalb  der  Beweisfrist
  die  Gegenpartei  in  die  Sitzung  vorladen
lassen  muß,  damit  daselbst  die  nach  Abs.  1  erforderliche
  Verhandlung  stattfinde.  Unterläßt  die  beweispflichtige
  Partei  die  angegebene  Vorladung,  so  ist
sie  mit  ihrem  Beweise  ausgeschlossen.  Dabei  wirft
sich  aber  die  Frage  auf,  ob  es  genügt,  wenn  die  Bethätigung
  des  Vorladungsaktes  in  die  Beweisfrist
fällt,  oder  ob  auch  der  Sitzungstag,  auf  welchen
vorzuladen  ist,  innerhalb  der  Beweisfrist  liegen  muß?

II.  Ergänzungsband.