130  Einf-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  17  Ab.  S.

Weder  aus  den  Motiven  des  Gesetzentwurfes
noch  aus  den  Verhandlungen  ergeben  sich  für  Beantwortung
  dieser  Frage  bestimmte  Anhaltspunkte.
Der  Wortlaut  des  Gesetzes  scheint  eher  dafür  zu
sprechen,  daß  es  genüge,  wenn  nur  die  Vorladung
innerhalb  der  Frist  geschah.  Gleichwohl  dürfte  diese
Ansicht  nicht  haltbar  erscheinen,  weil  sie  zu  einer
Konsequenz  führt,  die  kein  Gericht  wird  adoptiren
wollen.  Wenn  es  nämlich  genügen  würde,  die
Vorladung  innerhalb  der  Beweisfrist  zu  bethätigen,
so  könnte  eine  Partei,  die  an  der  Verzögerung  des
Streites  ein  Interesse  hat  (z.  B.  ein  beweispflichtiger
  Beklagter),  den  Gegner  in  eine  Sitzung  auf
viele  Jahre  hinaus  laden  lassen.  Dem  Gegner  fehlt
das  Recht  des  Betriebes.  Im  handels=  und  einzelngerichtlichen
  Verfahren  wäre  also  der  Gegner
des  Beweispflichtigen  schlechter  gestellt  d.  i.  einer
größeren  Verzögerung  preisgegeben,  als  im  Verfahren
  vor  den  Bezirksgerichten,  in  welchem  nach
Art.  17  Abs.  2,  nachdem  die  Beweisfrist  abgelaufen,
jede  Partei  die  Sache  für  die  Sitzung  anmelden
ann.

Es  kann  nicht  in  der  Intention  des  Einf.-Ges.
gelegen  sein,  einer  Prozeßpartei  das  Mittel  zu  bellebiger
  Verschleppung  einer  Streitsache  in  die  Hand
zu  geben,  und  es  widerspricht  dem  Prinzipe  der
Proz.-Ordn.,  welches  überall  die  Beschleunigung  der
handels=  und  einzelnrichterlichen  Prozesse  im  Gegenhalte
  zu  den  bezirksgerichtlichen  Streitsachen  durchführt,
  bei  einzeln=  und  handelögerichtlichen  Prozessen
eine  Verschleppung  zu  ermöglichen,  welche  bei  bezirksgerichtlichen
  Prozessen  nicht  vorkommen  kann.

Man  hat  daher  die  gestellte  Frage  dahin  zu
entscheiden,  daß  auch  die  Sitzung,  in  welche  die
Gegenpartei  vom  Beweispflichtigen  zu  laden  ist,  innerhalb
  der  Beweisfrist  liegen  muß.