Eink--Gel.  z.  Proz.O.  v.  29.  Abr.  1860  Art.  i7  Abs.  8.  131

Bei  dieser  Entscheldung  ist  jedoch  zu  bemerken:
Obwohl  in  Art.  17  Abs.  3  eine  bestimmte  Frist,
welche  zwischen  der  Vorladung  des  Probaten  und
dem  Sitzungstage  liegen  muß,  nicht  vorgeschrieben
ist,  so  ergibt  sich  doch  aus  allgemeinen  Grundsätzen,
daß  regelmäßig  wenigstens  die  durch  Art.  502  der
Proz.-Ordn.  statuirten  drei  Tage  zwischen  der  Vorladung
  und  dem  Sitzungstage  liegen  müssen.  Für
diese  dreitägige  Frist  treten  dann  die  Fristerweiterungen
  des  Art.  209  ein.  Bei  der  Länge  der  durch
allerhöchste  Verordnung.  vom  10.  Juni  1870,  den
Vollzug  der  Art.  194,  206  u.  209  der  Pr.-O.  in
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betr.,  S.  12  normirten
  Fristerweiterung  bei  Zustellungen  an  Ausländer
  kann  es  vorkommen,  daß  die  Frist,  die  zwischen
  Ladung  und  Sitzungstag  liegen  muß,  größer
ist,  als  die  Beweisfrist,  so  daß  also  die  Anberaumung
  des  Sitzungstages  innerhalb  der  Frist  dem
Probanten  faktisch  nicht  möglich  ist.

Das  Gesetz  enthält  für  diese  Fälle  keine  Vorschriften.
  Man  wird  daher  nicht  umhin  können,
die  Erweiterungen,  die  durch  Art.  209  für  den
Zwischenraum  zwischen  der  Ladung  des  Probaten
und  dem  Sitzungstage  bestimmt  sind,  andererseits
dem  Probanten  zu  Gute  zu  rechnen,  so  daß  sich
also  die  Frist,  innerhalb  deren  der  Sitzungstag  nach
Art.  17  Abs.  3  liegen  muß,  immer  um  dasjenige
Zeitquantum  verlängert,  um  welches  die  normale
dreitägige  Frist  zwischen  Ladung  und  Sitzungstag
nach  Art.  209  erweitert  wird.  Befindet  sich  z.  B.
der  Probat  in  Schweden  und  hat  am  Sitze  des
Prozeßgerichtes  einen  Zastellungsbevollmächüten,
so  beträgt  die  Fristerweiterung  nach  §.  12  Ziff.  2  lit.  e
der  angeführten  Verordnung  60  Tage.  Die  Beweisfrist
  wird  gleichfalls  um  60  Tage  erweitert,  so
daß  die  Sitzung,  wenn  die  Beweiöfrist  74  Tage

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