137  Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  17  Abs.  3.

beträgt,  innerhalb  der  14  Tage  nach  der  Zustellung
des  Erkenntnisses  an  den  Probanten  liegen  muß.  9

Nachschrift  des  Heraußgebers.  Der  vorstehenden
  Ausführung  vermag  ich  mich  nicht  anzuschließen.
  Nach  dem  Wortlaute  deß  Gesetzes  (Einf.=Ges.
  Art.  17  Abs.  3)  hat  nur  die  Vorladung  in
die  Beweisfrist  zu  fallen,  wie  sich  insbesondere  auch
aus  der  Vergleichung  des  Abs.  3  a.  a.  O.  mit
Abs.  4  dess.  Art.  ergibt.  Daß,  wie  der  Hr.  Verf.
selbst  anführt,  die  Vorladung  in  eine  innerhalb  der
Beweisfrist  liegende  Sitzung  unter  Umständen  unmöglich
  ist,  spricht  gleichfalls  für  die  Annahme,  daß
der  Gesetzgeber  dem  Beweispflichtigen  nur  die  Vorladung
  innerhalb  der  Beweisfrist  auferlegen  wollte.

Das  vom  Hrn.  Verf.  vorgeschlagene  Auskunftsmittel
  beseitigt  nun  zwar  diese  Unmöglichkeit.  Allein
dasselbe  ist  doch  deswegen  sehr  bedenklich,  weil  es
dem  Beweispflichtigen  die  ihm  zur  Vorladung  gegönnte
  Frist,  welche  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
  in  der  gan  zen  Beweisfrist  besteht,  mit  Rücksicht
  auf  Proz.-Ordn.  Art.  502  um  mindestens
vier  Tage  verkürzt,  —  eine  Verkürzung,  welche  bel
einer  in  der  Regel  nur  14  Tage  betragenden  Frist
sehr  bedeutend  ist.

Allerdings  muß  Art.  17  Abs.  3  so  ausgelegt
werden,  daß  die  vom  Hrn.  Verf.  dargelegte  Möglichkeit
  einer  Verschleppung  des  Prozesses  durch  Vorladung
  in  eine  allzuferne  liegende  Sitzung  ausgegeschlossen
  wird.  Dieß  wird  aber  auch  schon  durch
die  Annahme  erreicht,  der  Gesetzgeber  habe  es  als
selbstverständlich  betrachtet,  daß  die  Vorladung  in
die  mit  Rücksicht  auf  Art.  502  und  209  d.  Proz.=Ordn.
  nächste  Sitzung  geschehen  müsse,  —  welche
Auslegung  dem  Beweigpsschtigen  die  ihm  vom  Ge-