Einf.-Ges.  z.  Proz.-O.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  17  Abs.  3.  133

sek  geber  gegönnte  Frist  ihrem  ganzen  Umfange  nach
zu  Statten  kommen  läßt.

Für  diese  Auslegung  wird  man  sich  mit  allem
Rechte  auf  die  Analogse  des  Art.  522  d.  Proz.“
Ordn.  berufen  dürfen.  Belden  Fällen,  dem  Einspruche
  gegen  ein  handels=  oder  einzelngerichtliches
Versäumungserkenntniß  und  dem  Beweisanerbieten
des  Art.  17  d.  Einf.-Ges.  ist  gemeinschaftlich,  daß
ihre  Geltendmachung  an  eine  Vorladung  des  Prozeßgegners
  in  eine  Sitzung  binnen  einer  unerstreckbaren
  Frist  gebunden  ist,  und  daß  dabei  Verschleppungen
  der  Sache  durch  Ladung  in  eine  allzuentfernte
  Sitzung  vorgebeugt  werden  muß.  Man  wird
daher  annehmen  dürfen,  daß  der  Gesetzgeber  diesen
Zweck  der  Vorbeugung  bei  dem  Beweisanerbieten
durch  dasselbe  Mittel,  welches  er  beim  Einspruche
vorschrieb,  nämlich  durch  die  Ladung  in  die  nächste
Sitzung,  erreichen  wollte.

Wie  aber,  wenn  der  Bewelöpflichtige  zwar  die
Vorladung  in  der  Beweisfrist  vornehmen  läßt,  aber
dieselbe  auf  eine  spätere  als  die  nächste  Sltzung
richtet?  Daß  hierwegen  nicht  auf  den  Ausschluß
des  Beweispflichtigen  mit  seinem  Beweise  angetragen
werden  kann,  ergibt  sich  aus  Einf.-Ges.  Art.  17
Abs.  4,  da  hier  dieser  Rechtsnachtheil  nur  für  die
Unterlassung  der  Ladung  angedroht  ist.  Allein  es
wird  nichts  entgegenstehen,  daß  der  Gegner  des'
Beweispflichtigen  nun  seinerselts  diesen  in  eine  nähere
Sitzung  zur  Vornahme  der  in  Art.  17  Abs.  1  vorgeschriebenen
  Verhandlung  vorladen  läßt.  Vergleiche
hierüber  Dr.  G.  Schmitt,  Gerichtsvollzieher-Dieust
S.  287—290,  wo  eine  solche  Ladung  auf  eine
nähere  Sitzung  für  den,  wie  gezeigt,  analogen  Fall
des  Einspruches  zugelassen  ist.  '