134  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

Die  Anfechtbarkeit  von  zum  Nachtheile  der  Gläubiger
  vorgenommenen  Rechts  andiungen  nach  der
prozeßordnung  vom  29.  April  1869.

S.  1.

Die  Anfechtung  von  Rechtsgeschäften,  die  von
insolventen  Schuldnern  zum  Nachtheile  ihrer  Gläubiger
  geschlossen  wurden,  mittels  der  actio  Pauliana
und  der  dieser  Klage  entsprechenden  exceptio  bildet
bei  allen  Gerlchten  einen  so  bedeutenden  Prozentsatz
  der  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten,  daß  die
Frage  nach  den  Veränderungen,  welche  das  bestehende
  Recht  durch  die  Prozeßordnung  vom  29.  Apr.
1869  erlitt,  sicherlich  von  größter  praktischer  Bedeutung
  ist.  ·

Die  bisherige  gesetzliche  Grundlage  für  diese
Anfechtungen  war  —  abgesehen  von  einigen  hler
nicht  weiter  zu  berührenden  Bestimmungen  des  preußischen
  Landrechtes  —  für  ganz  Bayern  rechts  des
Rheines  enthalten  in  dem  oft  citirten  S.  19  des
XIX.  Kapitels  der  bayerischen  Gerichtsordnung  von
1753,  und  zwar  galten  die  an  dieser  Stelle  gegebenen
  Vorschriften  sowohl  für  die  Anfechtung  im  Falle
des  formellen  Konkurses,  wie  für  die  Fälle  der  Anfechtung
  beim  sog.  materiellen  Konkurse  d.  h.  bei
der  Insolvenz  eines  Schuldners,  gegen  den  kein
Konkursverfahren  eröffnet  war.

Die  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung
über  die  Anfechtbarkeit  der  vom  Gantschuldner  vor
der  Ganteröffnung  vorgenommenen  Rechtshand-