Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  135
lungen  sind  enthalten  in  den  Artikeln  1222  mit
1230

Bevor  diese  Bestimmungen  im  Einzelnen  dargestellt
  werden,  ist  die  gge  zu  untersuchen,  ob  die
Vorschriften  der  neuen  Prozeßordnung,  wie  jene  der
alten  Gerichtsordnung,  gleichmäßig  im  Falle  des
formellen  Konkurses  und  der  einfachen  Ueberschuldung
  anzuwenden  oder  aber  auf  die  Fälle  der  formellen
  Ganteröffnung  zu  beschränken  sind.

Der  Wortlaut  der  Art.  1222—1230,  in  welchen
  überall  von  Ganteröffnung,  Gantgläubiger  oder
Gantschuldner  geredet  wird,  spricht  für  die  Beschränkung
  der  Wirksamkeit  der  neuen  Vorschriften  auf  die
Fälle  der  formellen  Gant.  -

Entscheidend  für  diese  Beschränkung  erscheint
eine  Aeußerung  im  Vortrage  des  Herrn  Referenten
von  Neumayr  in  seinem  Referate  zu  Art.  1057
bis  1062  des  Entwurfes,  welche  Artikel  im  Allgemeinen
  den  jetzigen  Artikeln  1222  mit  1230  entsprechen
  (Verh.  d.  Gg.-A.  d.  K.  d.  A.  1863/65
Bell.-Bd.  II  Abth.  2  S.  483);  diese  lautet  wie  folgt:
„Auch  bezüglich  der  in  diesen  Artikeln  aufgestellten
Bestimmungen,  welche  das  Gebiet  der  gemeinrechtlichen
  actio  Pauliana  in  wesentlicher  Erweiterung
und  Umgestaltung  umfassen,  ergibt  sich  vor  Allem
die  Frage,  ob  sie  nicht  wegen  ihrer  unzweifelhaft
civilrechtlichen  Natur  aus  dem  Bereiche  des  Prozeßgesetzbuches
  auszuscheiden  seien.  Ich  glaube  mich
aber  für  Verneinung  dieser  Frage  aussprechen  zu
sollen,  weil  es  sich  hier  um  solche  civilrechtliche  Bestimmungen
  handelt,  welche  mit  den  prozessnalen
Vorschriften  über  die  Ganteröffnung  und  das  Gant-1)

  Art.  1210  u.  ff.  enthalten  Bestimmungen  über  die
Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  vom  Gantschuldner
nach  der  Ganteröffnung  vorgenommenen  Rechtshandlungen.
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