146  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869.  Art.  1222—1230.

verfahren  im  unzertrennlichen  Zusammenhange  stehen
und  ihre  praktische  Bedeutung  ausschlleßlich
  nur  unter  der  Voraussetzung  finden,
daß  jene  prozessualen  Vorschriften  zur  Anwendung
  kommen.“  Do  diese  Ansicht  des  Herrn
Referenten,  welche  dem  Ausschusse  vorlag,  bei  der
Ausschußberathung  und  in  allen  Phasen  der  Gesetzesentstehung
  keinen  Widerspruch  erfuhr,  so  muß
sie  wohl  als  die  Intention  der  Gesetzgebungsfaktoren
angenommen  werden.

Wir  haben  hienach  für  die  Anfechtung  von
Rechtshandlungen,  die  zum  Nachtheile  von  Gläubigern
  vorgenommen  wurden.,  vom  1u  Juli  1870
ab  zweierlei  Recht,  je  nachdem  es  sich  um  eine  An—
fechtung  handelt,  die  nach  Einleitung  eines  Gantverfahrens
  neuer  Ordnung  versucht  wird,  oder  um
eine  Anfechtung,  die  ohne  formelle  Ganteröffnung.
in  den  zahlreichen  Ueberschuldungsfällen  mit  actiobezw.
  exceptio  Pauliana  zur  gerichtlichen  Beurthellung.
  gelangt.  6

Nur  für  die  formelle  Gant  gelten  die  Regelw—
der  neuen  Prozeßordnung,  während  für  die  übrigen.
Anfechtungen  das  bisher  geltende  Recht,  d.  i.  die.
in  Kap.  XIX  §S.  19  der  bayer.  GO.  enthaltenem
Vorschriften,  in  Kraft  bleibt.

Im  Einklange  hiemit  steht  Art.  3  Ziff.  1  des.
Einf.-Ges.  zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  Apr.  1869,.
insoferne  derselbe  nur  die  das.  Verfahren  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  betreffenden  Bestimmungen.
der  bayerischen  Gerichtsordnung  generell  abschafft,
aber  die  in  der  alten  GO.  enthaltenen  Regeln  über:
materielles  Civilrecht,  zu  welchen  jene  über  Anfechtung
  von  zum  Nachtheile  der  Gläubiger  vorgenommenen
  Rechtshandlungen  zweifellos  gehören.,  im
Allgemeinen  bestehen  läßt.  Bezüglich  derselben
gilt  vielmehr  die  Vorschrift  des  Art.  2  Abs.  2  deß