Prozehordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  137

E.,  nach  welchem  civilrechtliche  Bestimmungen  des
bestehenden  Rechtes  blos  insoweit  aufgehoben  sein
sollen,  als  ihnen  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung
  entgegen  stehen.  Da  nun  die  in  der  GO.
Kap.  XIX  §.  19  enthaltenen  sowohl  für  die  Fälle
materiellen  wie  formellen  Konkurses  geltenden  civilrechtlichen
  Bestimmungen  über  actio  bezw.  exceptio
Pauliana  lediglich  für  den  Fall  der  formellen  Ganteröffnung
  durch  abändernde  Bestimmungen  der  neuen
Prozeßordnung  derogirt  sind,  so  folgt  daraus  die
Fortdauer  des  früheren  durch  die  bayer.  GO.  von
1753  geschaffenen  Rechtszustandes  für  alle  Fälle,
in  welchen  Anfechtungen  der  bezeichneten  Art  außerhalb
  eines  formellen  Konkurses  vorkommen“).

Nach  dieser  Begrenzung  des  äußeren  Wirkungskreises
  der  Bestimmungen  der  neuen  Pr.-O.
kann  zu  einer  Darstellung  des  neuen  Rechtes  über
Anfechtung  von  Handlungen  des  Gantschuldners
übergegangen  werden.

Prinzip  der  Neuerung  war  eine  Verschärfung
und  Ausdehnung  der  Normen,  welche  daß  gemeine

*)  Die  in  den  vorstehenden  drei  Absätzen  entwickelte
Ansicht  dürfte  doch  erheblichen  Bedenken  unterliegen.
Art.  1225  Ziff.  2  enthält  eine  Bestimmung,  von
der  sich  wohl  behaupten  läßt,  sie  sei  civilrechtlicher
Natur,  setze  daher  eben  nach  Einf.-Ges.  Art.  2  Abs.  2
die  civilrechtlichen  Bestimmungen  der  G.  Kap.  XIX
#§.  19  Ziff.  2  u.  3  außer  Wirksamkeit,  wobei  dann
allerdings  die  weitere  Frage  entsteht,  ob  vom  1.  Juli
1870  an  außer  der  Gant  das  Paulianische  Rechtsmittel
  noch  zulässig  oder  ob  es  zwar  zulässig,  aber
nach  der  neuen  Pr.-O.  Art.  1225  Ziff.  2  zu  beurtheilen
  ist.  «

Eine  weitere  Prüfung  der  Frage  in  dieser  Richtung
  wird  empfohlen.
Anm  des  Herausgebers.