138  Allg.  deutsches  Handelsgesetzb.  Art.  360,  361,  368.

Recht  und  die  bayer.  GO.  a.  a.  O.  über  die  actio
Pauliana  enthalten.  Dieses  Prinzip,  welches  im
Vortrage  des  Herrn  Referenten  von  Neumayr
a.  a.  O.  S.  483  zum  Ausdrucke  gelangte,  bildet
eine  wichtige  Interpretationsregel  bei  Anwendung
des  Gesetzes.

Für  die  theoretische  Entwicklung  der  Lehre  und
daher  als  Abschnitte  der  folgenden  Darstellung  ergeben
  sich  folgende  Fragen  zur  Beantwortung:

I.  Unter  welchen  Voraussetzungen  können
Rechtshandlungen  des  Gantschuldners,
die  vor  die  Ganteinleitung  fallen,  angefochten
  werden?

II.  Wer  ist  berechtigt  zur  Anfechtung?.

III.  Welches  sind  die  Mittel  der  Aufechtung?

IV.  Gegen  wen  richtet  sich  die  Anfecht  ung?

V.  Welches  sind  die  Wirkungen  derselben?

(Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
¾  Popern  rechts  des  nieri  hoses  sa

1.

Rechtsverhältniß  des  kaufmännischen  Kommissionärs  gegenüber
  dem  Auftraggeber  und  dessen  Gläubigern.

(Art.  360,  361,  368  d.  a.  d.  HGB.)

L.  M.,  sogenannter  Käufel,  aus  Nürnberg,
besorgte  im  Auftrage  von  R.  S.  zu  &amp;.  eine  Mobiliarversteigerung.
  Ein  noch  ausstänbiger  Strich-