Allg.  deutsches  Handelsgesetzb.  Art.  360,  361,  368.  139

schilling,  welchen  A.  B.  im  Betrage  von  380  fl.
als  Käufer  eines  Theiles  der  Mobilien  schuldete,
wurde  dem  E.  F.,  einem  Wechselgläubiger  der  R.
S.,  im  Exekutionbwege  überwiesen,  und  es  klagte
dieser  Gläubiger  den  vorbezeichneten  Kaufschillingsbetrag
  gegen  A.  B.  ein.  Hiebei  intervenirte  nun
der  Käufel  L.  M.  insbesondere  aus  dem  Grunde,
weil  ihm  als  kaufmännischem  Kommissionär  der  Mobilienkäufer
  allein  hafte,  er  also  zur  Einklagung  der
Schuld  desselben  ausschließend  legitimirt  sei.

Die  II.  Instanz  hielt  diese  Legitimation  für
entscheidend,  der  oberste  Gerichtshof  war  jedoch  anderer
  Ansicht  und  hielt  deshalb  den  Beweis,  ob
ein  kanfmännisches  Kommissionsgeschäft  in  Mitte
liege,  für  unerheblich.

Die  bezüglichen  Motive  lauten:

„So  lange  es  sich  blos  um  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Kommissionär  und  dein  Dritten
handelt,  wird  der  Kommissionär  allerdings  aus  den
mit  Dritten  abgeschlossenen  Geschäften  allein  berechtigt
  und  verpflichtet,  und  es  kann  der  dritte
Kontrahent  der  Klage  des  Kommissionärs  die  Einrede
  nicht  entgegensetzen,  daß  derselbe  wegen  des
in  Mitte  liegenden  Auftragsverhältnisses  zur  Sache
nicht  legitimirt  sei.

Anders  verhält  es  sich  aber,  wenn  zugleich  die
Rechte  des  Kommittenten  am  Kommissionsgute  in
Frage  stehen,  indem  nach  Art.  361  des  Handelsgesetzbuches
  der  Kommissionär  dem  Kommittenten
verpflichtet  ist,  über  das  Geschäft  Rechenschaft  zu
geben  und  dasßjenige  zu  leisten,  was  der  Kommittent
  aus  dem  Geschäfte  zu  fordern  hat.  Dieser
Grundsatz  ist  in  Art.  368  Abs.  2  in  Beziehung
auf  die  aus  der  Kommissionsführung  hervorgegangenen
  Aktivforderungen  noch  näher  dahin  erläutert,
daß  solche  Forderungen,  auch  wenn  sie  an  den  Kom-