140  Allg.  deutsches  Handelsgesetzb.  Art.  360,  361,  368.

mittenten  noch  nicht  abgetreten  sind,  im  Verhältnisse
zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Kommissionär
oder  dessen  Gläubigern  als  Forderungen  des  Kommittenten
  gelten,  daß  mithin  der  materielle  Werth
der  Forderung  nicht  dem  Kommissionär,  sondern
dem  Kommittenten  zugehört.  Demzufolge  muß  der
Kommissionär  den  eingezogenen  Werth  der  Forderung
  als  eine  ihm  fremde  Sache  sofort  an  den  Kommittenten
  abliefern,  er  darf  über  das  Kommissionsgut
  in  irgend  anderer  Weise  nicht  disponiren  und
erwirbt  weder  an  der  Forderung  die  Rechte  eines
selbständigen  Gläubigers,  noch  an  dem  realisirten
Werthe  derselben  ein  Eigenthum,  worüber  er  nach
freiem  Ermessen  verfügen  könnte  oder  woran  seine
Gläubiger  sich  zu  halten  befugt  wären.  -
Nimmt  aber  der  Kommissionär  in  einem  solchen
  Falle  gegenüber  dem  Kommittenten  nur  die
rechtliche  Stellung  eines  Empfangsbevollmächtigt
ein,  dann  steht  ihm  keine  Befugniß  zur  Seite,  dem
Kommttenten  die  unmittelbare  Einziehung  der  Forderung
  zu  verbieten,  vielmehr  ist  der  Kommittent
jederzeit  berechtigt,  vom  Kommissionär  die  Abtretun
der  durch  den  Kommissionsvollzug  entstandenen  Aktivforderungen
  zu  verlangen,  und  er  kann  auf  diesem
  Wege  mit  Umgehung  des  Kommissionärs  seine
unmittelbare  Befriedigung  von  dem  klagbar  angefaßten
  Schuldner  begehren.  Aber  selbst  diese  Abtretung,
  welche  nur  dazu  dient,  dem  belangten
Schuldner  die  Einrede  mangelnder  Aktivlegitimation
abzuschneiden,  ist  nicht  nothwendig,  wenn  der  Schuldner
  das  Kommissionsverhältniß  freiwillig  anerkennt
und  ohne  gerichtlichen  Zwang  sogleich  unmittelbar
an  den  zur  Einziehung  des  Schuldbetrages  berechtigten
  Kommittenten  Jahlung  leistet.  Durch  diese
unmittelbare  Zahlungsleistung  des  Schuldners  wird
der  Kommissionär  seiner  Verbindlichkeit  gegen  den