Allg.  deutsches  Handelsgesetzb.  Art.  360,  361,  368.  141

Kommittenten  gleichfalls  entbunden  und  für  ihn  ist
es  daher  gleichgiltig,  ob  die  ihm  obliegende  Befriedigung
  des  Kommittenten  auf  unmittelbarem  oder
mittelbarem  Wege  zum  Vollzuge  gelangt  ist.
Sowie  daher  Interventionskläger  L.  M.  seiner
Kommittentin  R.  S.  das  Recht  auf  unmittelbare
Einziehung  des  Strichschillings  nicht  hätte  bestreiten
können,  ebensowenig  ist  er  befugt,  dem  durch  gerichtliche
  Einweisung  an  Stelle  der  Kommittentin
getretenen  Wechselgläubiger  E.  F.  die  unmittelbare
Befriedigung  aus  dieser  Forderung  durch  Einmischung
  in  den  Rechtsstreit  zu  vereiteln.  Deshalb  ist
der  Interventionsklage  des  angeblichen  Kommissionärs,
  welcher  im  Widerspruche  mit  der  Geschäftsaufgabe
  eines  solchen  den  gerichtlichen  Ausspruch
darüber  erwirken  will,  daß  die  Bezahlung  der  Schuld
nicht  an  den  eingewiesenen  Gläubiger  sondern  an
ihn  selbst  zu  erfolgen  habe,  von  Seite  des  Beklagten
  mit  Recht  entgegnet  worden,  daß  wegen  in
Mitte  liegender  Beschlagnahme  nicht  mehr  giltig  an
die  Kommittentin  oder  ihren  zur  Ablieferung  deß
Geldes  verpflichteten  Kommissionär  sondern  nur
mehr  an  den  vermöge  gerichtlicher  Einweisung  berechtigten
  Cessionar  E.  F.  bezahlt  werden  könne.
Dieser  gerichtlichen  Verfügung  hat  sich  nicht
blos  der  Schuldner  A.  B.,  sondern  auch  der  Kommissionär
  L.  M.  zu  unkerwerfen,  weil  auch  dieser
der  Kommittentin  gegenüber  als  Schuldner  des
Strichschillings  erscheint  und  in  seiner  Eigenschaft
als  Kommissionär  das  Kommissionsgut  nicht,  wie
er  anzunehmen  scheint,  für  sich  behalten  darf,  sondern
  an  die  Kommittentin  und  nunmehr  ihren  Rechtsnachfolger
  ausliefern  muß.  Eine  besondere  Benachrichtigung
  des  Kommissionärs  über  die  gerichtliche
Beschlagnahme  war  nicht  mehr  erforderlich,  weil
derselbe  sofort  auf  anderem  Wege  Kenntniß  erlangt