142  Anlg.  deutsches  Handelsgesetzb.  Art.  360,  361,  368.

und  gerade  hleraus  Veranlassung  genommen  hat,
in  den  bis  zur  gerichtlichen  Beschlagnahme  vorgeschrittenen
  Wechselprozeß  als  Intervenient  mit  angeblich
  besserem  Rechte  einzutreten,  als  welcher  er
aber  die  Sache  in  dem  nämlichen  Stande,  in  welchem
  sie  zur  Zeit  der  Intervention  gelagert  war,
unweigerlich  annehmen  muß  (GO.  Kap.  VIII  §.  4
iff.  3

Es  handelt  sich  daher  nur  um  die  Frage,  ob
der  Kommissionär  gegenüber  dem  in  die  Rechte  der
Kommittentin  eingetretenen  Gläubiger  E.  F.  das
stärkere  Recht  auf  Einziehung  des  Strichschillings
beanspruchen  könne,  und  in  dieser  Beziehung  gebricht
  es  dem  Intervenienten  in  der  primären  Richtung
  seiner  Klage  nicht  nur  an  der  Berechtigung,
sondern  auch  an  jedem  rechtlichen  Interesse,  da  seine
wahre  Absicht  nur  darauf  gerichtet  sein  kann,  den
auf  den  Strichschilling  verlorenen  Rechtsanspruch
der  R.  S.  dadurch  zu  retten,  daß  er  sich  zum  Nachtheile
  des  forderungsberechtigten  Cessionar5  das  freie
Verfügungsrecht  über  die  einzuziehende  Summe  zu
erstreiten  sucht.  Ein  eigenes  und  rechtliches  Interesse
  würde  der  Kommissionär  an  Beitreibung  der
Ausstände  nur  insoferne  haben,  als  ihm  am  Kommissionsgute,
  falls  sich  dasselbe  in  seinem  Gewahrsam
  befindet,  ein  gesetzliches  Pfandrecht  wegen  der
Provision  und  der  auf  den  Geschäftsvollzug  verwendeten
  Auslagen  zusteht;  dieses  Interesse  ist  aber
nicht  gegeben,  weil  L.  M.  seiner  Kommittentin  weder
  Provision  noch  Auslagen  berechnet,  sondern  den
prlmären  Klagegrund  lediglich  darauf  stützt,  daß  er
schon  wegen  seiner  Eigenschaft  als  kaufmännischer
Kommissionär  ausschließlich  zur  Einziehung  dieses
Aktivausstandes  berechtigt  sei.

Allein  vom  Standpunkte  der  Geschäftsaufgabe
des  Kommissionärs  hat  der  vorliegende  Interven-=