Gütergemeinschaft.  Ehescheidung.  143

tionsstreit  weder  Sinn  noch  Zweck,  weil  der  Schuldner
  seine  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  des  Strichschillings
  niemals  bestritten,  vielmehr  unter  dem
ausdrücklichen  Zugeständnisse  seiner  Schuld  zur  Bezahlung
  an  den  rechtmäßigen  Gläubiger  sich  erboten,
  mithin  das  Nämliche  zu  thun  versprochen  hat,
was  der  Kommissionär,  wenn  man  seiner  Dienste
noch  bedürfte,  gleichfalls  zu  thun  schuldig  wäre.

Der  zweitrichterliche  Ausspruch,  welcher  nur
das  Klagerecht  des  Kommissionärs  im  Auge  behielt,
den  wesentlichen  Umstand  aber,  daß  es  sich  bei  vorliegender
  Interventionsklage  nicht  blos'  um  das
Klagerecht,  sondern  um  das  bessere  Recht  des  Interventionsklägers
  handelt,  außer  Betrachtung  ließ,
stellt  sich  als  gerechtfertigt  nicht  dar.“

Es  wurde  daher  dem  Kläger  nur  der  Beweis
eines  zweiten  eventuellen  Klagegrundes  vorbehalten,
worauf  sich  die  übrigen  Motive  beziehen.

OAGErk.  v.  22.  Juni  1868  RNr.  25.

2.

Vermögenstheilung  bei  gänzlicher  Auflösung  der  Ehe  durch
Ehescheidung,  wenn  die  Cheeieu  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft
  lebten.  Gemeines  Recht.

Häufig  enthalten  hierüber  Partikularrechte  besondere
  Bestimmungen.  Was  Rechtens  ist,  wenn
solche  fehlen,  ist  von  der  Doktrin  verschieden  beantwortet
  worden.  Nach  Eichhorn  (d.  Privatr.
8.  310)  soll  das  gemeinschaftliche  Vermögen  wieder
  in  seine  ursprünglichen  Theile  aufgelöst  werden;
—  Müller  (Versuch  über  die  Gütergemeinschaft
S.  79)  will,  daß  von  der  Zeit  der  Handlung,
welche  die  Ehescheidung  begründete,  die  Gütergemeinschaft
  für  den  schuldigen  Theil  die  Wirkung
verliere.  Mittermaler  (d.  Privatr.  §.  356)  hält