144  Gütergemeinschaft.  Ehescheidung.

es  für  das  Richtigste,  die  Theilung  der  Gesammtmasse
  eintreten  zu  lassen,  welche  Ansicht  auch
Bluntschli  (d.  Privatr.  8.  168  Note  17)  theilt.
Die  obersten  Gerichtshöfe  zu  Celle  und  Jena  sind
in  den  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  7  Nr.  193  u.
Bd.  11  Nr.  246  mitgetheilten  Erkenntnissen  von
dem  nämlichen  Grundsatze  ausgegangen,  und  auch
der  oberste  Gerichtshof  zu  München  hat  sich  denselben
  in  einem  in  diesen  Blättern  (I.  Erg.-Bd.
S.  318)  mitgetheilten  Erkenntnisse  in  einem  unter
der  Herrschaft  des  bayer.  Landrechtes  vorgekommenen
Falle  angeeignet  und  wiederholt  seiner  Entscheidung
in  einem  Loll  zu  Grunde  gelegt,  in  welchem  die
etrennte  Ehe  unter  der  Herrschaft  des  gemeinen
echtes  mit  der  statutarrechtlichen  Wirkung  allgemeiner
  Gütergemeinschaft  eingegangen  worden  war.
Es  wurde  nämlich  angenommen,  die  allgemeine
Gütergemeinschaft  hebe  jedes  Partial-Eigenthum  der
Ehegatten  an  dem  Gesammtvermögen  auf  und  bestehe
  somit  kein  Anspruch  des  einzelnen  Ehetheiles
auf  sein  Eingebrachtes  mehr;  in  der  Eingehung  einer
allgemeinen  Gütergemeinschaft  liege  daher  nothwendig
  ein  Verzicht  auf  Wiedererlangung  der  einzelnen
in  die  Ehe  gebrachten  Vermögenstheile,  an  deren
Stelle  das  Miteigenthum  an  der  gesammten  Vermögens-Substanz
  getreten  sei;  die  Ehefrau  sei  sohin
sur  Zeit  der  Ehetrennung  Eigenthüämerin  der  Hälfte
es  Gesammt-Vermögens  gewesen  und  dieses  Vermögen,
  welches  sie  nicht  erst  durch  die  Auflösung
der  Ehe  erworben  habe,  könne  ihr  nicht  mehr  entzogen
  werden.
OAGErk.  v.  22.  Sept.  1868  RNr.  592.
.  .rt  ..

Berichtigung.  S.  119  g8.  19  v.  o.  siait:  „eben“  lies:
„oben“.

t  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
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