Zweiter  Ergänzungsband.  10.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Dlie  Ansechibarkelt  von  um  Nachtbeile  der  Gläublger  vorgenom#enen
  Rechtshandlungen  nach  der  Prozeßordnuug  vom  29.  April  1889.
(Fo.!  —  Gegen  den  Cessionar  elines  Kausschilinges  als  sel-HBen
  könn##n  Calschädlgungsansprüche  wegen  Entwährung  der  erlausten

  Sache  nicht  erhoben  werden.

Die  Ansechtbarkeit  von  zum  Nachtheile  der  Gläubiger
  vorgenommenen  Rechtohandlungen  nach  der
Prozeßordnung  vom  29.  April  1869.

«  (Fortsetzung.)
68.  2.
Voraussetzungen  der  Anfechtung.
Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  Rechtshandlungen
  des  Gantschuldners,  die  vor  die  Ganteröffnung
  fallen,  angefochten  werden  können,  sind
verschieden  nach  der  zeitlichen  Nähe  der  betreffenden
Handlungen  zur  Ganteröffnung  :)  und  nach  dem
Inhalte  der  betreffenden  Rechtsgeschäfte.  Indem
das  Gesetz  von  dem  richtigen  Prinzipe  ausgeht,
daß  der  Verdacht  der  Unredlichkeit  steige  und  daß
daher  die  Anfechtbarkeit  umsomehr  erleichtert  werden

:)  Als  Tag  der  Ganteröffnung  ist  derjenige  zu  erachten,
  an  welchem  das  Ganterkenntniß  in  der  öffentlichen
  Sitzung  verkündet,  nicht  jener,  an  welchem  der
Beschluß  auf  Gantersffnung  vom  Gerichte  in  geheimer
  Sitzung  geschöpft  wurde.  Vgl.  oben  S.  109.

II.  Ergänzungsbond.