246.  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1859  Art.  1222—4230.

müsse,  je  zeitlich  näher  eine  den.  Gläubigern  nachtheilige
  Rechtshandlung  dem  Momente  der  Ganteröffnung
  liege,  gelangt  es  zu  der  Aufstellung  dreier
Zeiträume,  immer  von  der  Ganteröffnung  zurückgerechnet,
  in  welchen  die  Voraussetzungen  zur  Anfechtung,
  bezw.  die  der  Anfechtung  unterworfenen  Rechtsgeschäfte
  verschieden  sind.  f

A.

Der  erste  Zeitraum  (Art.  1222  d.
Pr.-O.)  umfaßt  die  letzten  14  Tage  vor
der  Ganteröffnung  doder,  falls  die  Gant  auf
Antrag  eines  Gläubiger5  eröffnet  wurde,  die  letzten
14  Tage  vor  dem  Antrage  auf  Ganteröffnung.

Für  diesen  Zeitraum  bestimmt  das  Geset,  daß  alle
freigebigen  Verfügungen,  ferner  alle  vor  der  Verfallzeit
  gemachten  Zahlungen  oder  Leistungen,  welche
in  die  bezeichneten  14  Tage  fallen,  ohne  alle  weiteren
  Vorbedingnisse  und  Voraussetzungen  aufechtbar
seien.  Zur  Anfechtung  von  derartigen  Verfügungen
und  Leistungen  bedarf  es  daher  nicht  mehr  der  Behauptung,
  daß  dieselben  in  doloser  Weise  und  mit
Wissen  der  Ueberschuldung  seitens  des  Kridars  erfolgt
  seien.  Die  einfache  Thatsache,  daß  Rechtsgeschäfte
  des  bezeichneten  Inhaltes  in  dem  angegebenen
  Zeitraume  geschlossen  wurden,  genügt,  um  dieselben
  als  anfechtbar  erscheinen  zu  lassen.

Die  gleiche  Anfechtbarkeit  ist  im  Abs.  2  des
Art.  1222  statuirt  für  die  Verwilligung  von  Hypotheken
  und  sonstigen  Vorzugsrechten  für  Forderungen,
  welche  schon  vor  dieser  Verwilligung  bestanden
haben.

s  Durch  diese  Vorschrift  sind  nicht  betroffen  diejenigen
  Hypothekeneinträge  der  letzten  14  Tage,  zu
welchen  ein  gesetzlicher  oder  ein  durch  Privat-