Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.,  447

willen  geschaffener  Hypothekentitel  bereits  vor  der
angegebenen  Zeit  bestanden  war.  Wenn  also  bei
Vorhandensein  eines  älteren  Titels  der  Eintrag  erst
in  den  letzten  14  Tagen  vom  angegebenen  Zeitpunkte
zurückgerechnet  erfolgte,  so  kann  dieser  Eintrag  nicht
schlechthin  wegen  dieser  zeitlichen  Nähe  zur  Ganteröffnung
  reszindirt  werden.  Die  Aufechtung  aus
anderen  gesetzlichen  Gründen  ist  hiemit  nicht  ausgeschlossen.


Daß  man  die  Einträge  mit  früherem  Titel
unter  Abs.  2  des  Art.  1222  nicht  begreifen  wollte,
ergibt  der  Gebrauch  des  Ausdruckes  „Verwilligung
8  Hypotheken“  und  der  Inhalt  der  Ausschußbericht


Der  Vorschlag  des  Herrn  Referenten  v.  Neumayr,
  welcher  schlechthin  alle  Einträge  der  letzten
vlerzehn  Tage  ohne  Rücksicht  auf  früheren  Titel  für
anfechtbar  erklären  wollte,  erhielt  im  Ausschusse  der
Abgeordnetenkammer  nicht  die  Masorität.  Darauf
wurde  in  der  ausdrücklichen  Absicht,  die  auf  früheren
  Titel  hin  eingetragenen  Hypotheken  dieser
Anfechtung  nicht  zu  unterstellen,  der  Absatz  2  des
nunmehrigen  Artikel  1222  in  seiner  gegenwärtigen
Fassung  vom  Regierungskommissäre  proponirt  und
von  dem  Ausschusse  angenommen.  (Vgl.  Verh.  d.
A.-K.  1863/65  Beil.-Bd.  II  Abth.  2  S.  483,  484.
Verh.  d.  A.-K.  1866/67  Beil.-Bd.  III  Abth.  3
S.  350,  351).  —  Unter  den  sonstigen  Vorzugs-=rechten,
  die  nach  Art.  1222  Abs.  2  bezüglich
der  Anfechtung  den  Hypotheken  gleich  stehen,  hat
man  sich  wohl  hauptsächlich  Faustpfandrechte  zu
denken,  da  die  übrigen  VorzugsSrechte,  welche  die
Prioritätsordnung  in  ihrer  I.,  III.  und  IV.  Klasse
statuirt,  nicht  auf  Privatwillen  beruhen  also  hler
aicht  um  Betracht  kommen