148.  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

Nach  dem  Schlußsatze  des  Art.  1222  unterliegt
die  Verwilligung  von  Hypotheken  und  sonstigen
Vorzugsrechten  innerhalb  des  14tägigen  Zeitraumes
für  solche  Forderungen,  welche  erst  mit  der  Verwilligung
  des  betreffenden  Rechtes  zur  Entstehung
kommen,  der  Aufechtung  des  Art.  1222  nicht.  Wer
ich  z.  B.  von  dem  Gantschuldner  für  ein  gleichzeitig
  erst  gegebenes  Darlehen  sofort  Hypothek,
wenn  auch  in  den  letzten  14  Tagen  vor  dem  angegebenen
  Zeitpunkte,  bestellen  ließ,  hat  die  Anfechtung
  nach  Art.  1222  nicht  zu  fürchten.  Wer  dagegen
  dem  Schuldner  noch  am  vierzehnten  Tage  vor
der  Ganteröffnung  ein  Darlehen  gab  und  sich  erst
am  zehnten  Tage  vor  der  Ganteröffnung  dafür
Hypothek  geben  ließ,  dessen  Hypothek  ist  der  Anfechtung
  augesetzt.

Für  die  Praxis  ist  endlich  noch  zu  bemerken,
daß  die  so  häufige  Ueberlassung  von  Mobiliar  oder
Cession  von  Forderungen  an  Zahlungsstatt,  auch
wenn  solche  innerhalb  der  kritischen  14  Tage  geschah,
  der  Anfechtung  nach  Art.  1222  nicht  unterliegt,
  sobald  nur  die  Forderung,  für  welche  die  Hingabe
  oder  Cession  an  Zahlungsstatt  geschah,  bereits
fällig  gewesen  ist.  Derjenige  Passus  des  Entwurfes,
welcher  jede  innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  bethätigte
  datio  in  solutum  für  anfechtbar  erklären
wollie,  wurde  auf  Antrag  des  Referenten  bereits  in
dem  Gesetzebungsaueschufsed.  A.  als  zu  hart  gestrichen
(vgl.  Vech-  d.  K.  d.  A.  1863/65  Beil.-Bd.  II
Abth.  2  S.  482  ff.,  1866/67  Beil.-Bd.  III  Abth.  3
S.  350).

B.
Der  zweite,  vom  Gesetze  in  Art.  1223  nor-