Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  149

mirte  Zeitraum  für  die  Anfechtung  umfaßt  die  letzten
  zwei  Jahre  vor  der  Ganteröffnung.
Folgende  Rechtshandlungen  sind,  wenn  sie  innerhalb
  zweier  Jahre  vor  der  Ganteröffnung  stattgefunden
  haben,  für  anfechtbar  erklärt:
1)  Verträge,  die  nach  eingegangener  Ehe  das
eheliche  Güterrecht  für  den  Gantschuldner  und  dessen
Ehegatten  anders  bestimmen,  als  es  vorher  bestimmt
war  oder  ohne  jene  Verträge  sich  gestaltet  haben
würde,  es  sei  denn,  daß  es  sich  bei  dem  Vertrage
lediglich  um  Aufhebung  oder  Ausschließung  der
Gütergemeinschaft  ohne  Beeinträchtigung  der  schon
erworbenen  Rechte  der  Gläubiger  handelt  und  die
Aufhebung  oder  Ausschließung  öffentlich  bekannt  gemacht
  worden  ist.  J  «
Im  Art.  1057  des  Entwurfes  waren  schlechthin
  alle  das  Güterrecht  der  Ehegatten  zum  Nachtheile
  der  Gläubiger  abändernden  Verträge  ohne
Rücksicht  auf  die  bei  der  Nenderung  unterlaufene
Absicht  für  anfechtbar  erklärt.  Im  Ausschusse  d.
K.  d.  A.  (Verhandlungen  a.  a.  O.  Beil.-Bd.  III
Abth.  3  S.  353)  wurde  hervorgehoben,  daß  durch
solche  allgemeine  Anfechtbarkelt  die  Folge  eintrete,
daß  die  Aufhebung  einer  bestehenden  Gütergemeinschaft
  mit  Sicherheit  überhaupt  nicht  mehr  erfolgen
könne.  Man  fügte  daher  die  oben  angegebene
Modifikation  bei,  gemäß  welcher  diejenige  Aufhebung
  oder  Ausschließung  der  Gütergemeinschaft,  welche
die  zur  Zeit  des  betreffenden  Aufhebungs=  oder  Ausschließungsvertrages
  vorhandenen  Ansprüche  nicht  benachtheiligt,
  unter  Voraussetzung  der  öffentlichen
Bekanntgabe  von  der  Anfechtung  ausgenommen  ist.
Hiebei  entsteht  die  prozessuale  Frage,  ob  es
Sache  der  anfechtenden  Partei  ist,  zu  beweisen,  daß
ein  die  Gläubiger  in  ihren  zur  Zeit  der  Aufhebung