150  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

oder  Ausschließung  erworbenen  Rechten  benachtheiligender
  oder  nicht  gehörig  publizirter  Vertrag  vorliege,
  —  oder  Sache  des  Gegners,  den  Beweis  dafür
zu  führen,  daß  bei  dem  Vertrage  die  erworbenen.
Rechte  der  Gläubiger  nicht  heeinträchtigt  wurden
und  daß  die  Publikation  erfolgt  sei.

Die  Fassung  des  Art.  1223  Ziff.  1  spricht  für
die  zweite  Alternative,  indem  sie  die  Ungiltigkeit
solcher  Verträge  als  Regel  und  die  Giltigkeit  als
Ausnahme  behandelt.  Es  ist  daher  derjenige,  welcher
  die  Ausnahme  behauptet,  in  der  Lage  des
Exzipienten,  welcher  den  Nachweis  für  seine  Exzeption
  erbringen  muß.  .

2)  Freigebige  Verfügungen  des  Gantschuldners
zu  Gunsten  seines  Ehegatten  oder  eines  seiner  Abkömmlinge.


Sind  in  dem  einschlagenden  Ctvilrechte  Schenkungen
  unter  Ehegatten  oder  an  Abkömmlinge  überhaupt
  für  nichtig  erklärt,  so  bedarf  es  natürlich  nicht
der  Anfechtung  nach  Art.  1223.  Selbstverständlich
ist  ferner,  daß  in  diesem  Falle  die  Nichtigkeit  sich
nicht  auf  die  letzten  zwei  Jahre  vor  der  Ganteröff;
nung  beschränkt.  ·-Auf

  fraudulose  Absicht  sowie  darauf,  ob  der
Gantschuldner  zur  Zeit  der  Verfügung  bereits  überschuldet
  war,  bezw.  sich  durch  die  VeräuHerung  in.
den  Zustand  der  Ueberschuldung  versetzte,  kommt  es
nicht  an.  Auch  kann  die  Verkleidung  der  freigebigen.
Verfügung  in  ein  oneroses  Rechtsgeschäft  nicht  vor
der  Anfechtung  schützen  (ogl.  Verh.  a.  a.  O.
S.  351  u.  352).

3).  %  n  oder  Anerkenntnisee,  welche  der.
Gantschuldner  seinem  Ehegatten  ausgestellt  hat,
Anerkenntnisse  oder  Zugeständnisse  zu  Gunsten  desselben,
  welche  er  ausdrücksich  abgegehen  oder  deren