Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  151

Annahme  er  durch  sein  Verhalten  im  Prozesse  veranlaßt
  hat,  sowie  die  ausschließend  darauf  hin.
ergangenen  Entscheidungen,  sofern  das  Gericht  nicht
nach  Umständen  die  Quittungen,  Anerkenntnisse  r-oder
Zugeständnisse  als  glaubwürdig  erkennt.

Wird  in  einem  solchen  Falle  von  der  Gegenpartei
  des  Anfechtenden  die  Glaubwürdigkeit  behauptet,
  so  ist  der  Beweis  dafür  zu  erbringen.

Dnurch  diese  Gesetzvorschrift  in  Art.  1223
Ziff.  3  ist  den  Quittungen,  Zugeständnissen  u.  s.  w.
nicht  schlechthin  alle  Beweiskraft  entzogen  (vgl.
Verh.  a.  a.  O.  S.  353).  Dem  Aussteller  bezw.
Acceptanten  des  Zugeständnisses  gegenüber  sind  dieselben
  in  ihrer  Beweiskraft  nicht  geschmälert.  Nur
gegen  die  anfechtenden  Gläubiger  machen  sie  nicht
vollen  Beweis.  Doch  ist  auch  diesen  gegenüber
nicht  ausgeschlossen,  daß  dergleichen  Quittungen,
Zugeständnisse  u.  s.  w.  als  Beweisbehelfe  in  Betracht
  zu  ziehen  sind.  ·

4)  Veräußerungen  des  Gantschuldners  unter
lästigem  Titel  an  seinen  Ehegatten  oder  an  eine  mit
ihm  oder  seinem  Ehegatten  in  gerader  Linie  oder
im  ersten  Grade  der  Seitenlinie  verwandte  oder
verschwägerte  Person,  soferne  der  andere  Theil  nicht
Umstände  nachweist,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,
  daß  eine  Absicht  des  Gantschuldners,  seine
Gläubiger  durch  die  Veräußerung  zubenachtheiligen,
nicht  bestanden  habe,  oder  daß  der  Erwerber  von
dieser  Absicht  zur  Zeit  der  Veräußerung  nichts  gewußt
  habe.  «  .

Während  bei  den  freigebigen  Verfügungen,  die
oben  unter  Ziff.  2  erwähnt  wurden)  auf  eine  betrügerische
  Absicht  des  Veräußernden  nichts  ankommt,
und  ebendarum  auch  die  Frage  nach  der  mala  oder
bona  fdes  des  Empfängers  nicht  aufgeworfen