152  Prozeßorduung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

werden  konnte,  sind  nach  Ziff.  4  onerose  Veräußerungen
  nur  unter  der  doppelten  Voraussetzung  anfechtbar,
  daß  bei  der  Veräußerung  eine  fraudulose
Absicht  des  Gantschuldners  obwaltete  und  daß  der
Erwerber  durch  Mitwissen  an  der  Fraus  Theil  genommen
  habe.  .  .
Das  Gesetz  hat  jedoch  eine  Präsumtion  zu
Gunsten  der  Anfechtung  in  der  Art  aufgestellt,  daß
derjenige,  welcher  die  Giltigkeit  einer  onerosen  Verkugerunng
  mit  den  bezeichneten  Personen  aufrecht  erhalten
  will,  den  Nachweis  führen  muß,  entweder  daß
eine  frandulose  Absicht  auf  Seite  des  Veräußerers
gar  nicht  vorhanden  war,  oder  wenigstens,  daß  doch
der  Erwerber  nicht  um  diese  Absicht  wußte.  Diese
Präsumption  ist  zugleich  das  einzige  Merkmal,  durch
welches  sich  die  Anfechtbarkeit,  die  im  Art.  1223
Ziff.  4  für  die  dort  verzeichneten  Rechtsgeschäfte
mit  einer  zweijährigen  Zeitgrenze  von  der  Ganteröffnung
  rückwärts  statuirt  ist,  von  der  generellen  Anfechtbarkeit
  ohne  Zeitgrenze  in  Art.  1225  Ziff.  2
unterscheidet.  Da  nämlich  dieser  letztere  Artikel
ganz  allgemein  und  ohne  alle  Rücksicht  auf  das  zeitliche
  Verhältniß  zur  Ganteröffnung  und  auf  die  persönlichen
  Beziehungen  des  Erwerbers  zum  Gantschuldner
  alle  Rechtshandlungen  für  anfechtbar  erklärt,
  welche  der  Gantgläubiger  in  der  Absicht,  die
Gläubiger  dadurch  zu  benachtheiligen,  vorgenommen
hat,  soferne  dies  Verhältniß  dem  anderen  Theile
bekannt  war,  und  auch  der  Art.  1223  Ziff.  4,  wie
wir  gesehen  haben,  die  onerosen  Veräußerungen  an
die  dort  bezeichneten  Personen  nur  unter  den  beiden
Voraussetzungen  der  fraudulosen  Absicht  auf  Seite
des  Veräußernden  und  der  Thellnahme  an  der  Fraus
von  Seite  des  Erwerbers  der  Anfechtung  unterwirft,
so  sind  die  Bedingnisse  der  Anfechtung  hier  wie  dort