Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  153

materiell  dieselben.  Der  ganze  Unterschied  liegt  nur.
darin,  daß,  wenn  bei  der  onerosen  Veräußerung  eine
der  in  Art.  1223  Ziff.  4  aufgezählten  Personen  betheiligt
  und  die  Veräußerung  innerhalb  der  letzten
zwei  Jahre  gelegen  ist,  der  Beweis  für  das  Nichtvorhandensein
  der  bezeichneten  beiden  Anfechtungsbedingnisse
  den  Gegner  des  Anfechtenden  trifft,  während
  außerdem  der  Anfechtende  das  Vorhandensein
der  Bedingnisse  der  Anfechtung  selbst  nachweisen  muß.

Zu  den  vorstehend  unter  Ziff.  2  mit  4  vorgetragenen
  Bestimmungen  ist  endlich  noch  zu  bemerken,
daß  gemäß  ausdrücklicher  Gesetzesvorschrift  im  letzten
Absatze  des  Art.  1225  das  von  dem  Ehegatten
Gesagte  auch  dann  gilt,  wenn  die  betreffende  Rechtshandlung
  dem  Abschlusse  der  Ehe  zwar  vorausgegangen
  ist,  die  Ehe  aber  zur  Zeit  der  Rechtshandlung
  bereits  beabsichtigt  war.  «

5)  Verträge,  durch  welche  der  Gantschuldner
Gegenstände  seines  Vermögens  auf  Leibrenten  gegeben
  hat  (Art.  1224).  Die  Anfechtung  dieser
Verträge  ist  nicht  bedingt  durch  das  Vorhandenfein
einer  fraudulosen  Absicht,  wohl  aber  durch  Rückerstattung
  der  auf  Grund  solcher  Verträge  dem  Gantschuldner
  geleisteten  Rentenbeträge,  worüber  unten
bei  der  Wirkung  der  Anfechtung  das  Nähere.  —

C.

Ohne  Rücksicht  auf  die  Zeit  endlich,  in
welcher  sie  erfolgten,  sind  gemäß  Art.  1225  der
Pr.-Ordn.  anfechtbar:

1)  Zahlungen,  sonstige  Leistungen  und  Rechtsgeschäfte
  des  Gantschuldners,  bei  deren  Empfang
oder  Abschluß  der  andere  Theil  wußte,  daß  die